Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die erforderlichen Unterlagen und Verfahren für die Notifizierung im Rahmen der Abfallverbringung. Es legt fest, welche Dokumente und Informationen bei der Meldung von Abfalltransporten einzureichen sind.
Was es regelt
- Die Verwendung spezifischer Formulare (Notifizierungs- und Begleitformular) für die Abfallverbringung.
- Die Art der beizubringenden Dokumente, wie technische Beschreibungen und Verträge.
- Die Anforderungen an die Sprache der übermittelten Dokumente.
- Die Notwendigkeit von Sicherheiten oder Versicherungen für die Abfallverbringung.
Wen es betrifft
- Den Notifizierenden, also die Person oder Stelle, die eine Abfallverbringung meldet.
- Betreiber von Beseitigungs- oder Verwertungsanlagen, insbesondere bei Verbringung in Drittländer.
Eckpunkte
- Die Notifizierung muss mit dem Notifizierungsformular gemäß Anhang IA und dem Begleitformular gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV erfolgen.
- Es ist eine technische Beschreibung der Anlage und der Restabfallbehandlung sowie eine Analyse der Abfalleigenschaften einzureichen.
- Ein Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle muss in deutscher oder englischer Sprache vorliegen.
- Eine Sicherheitsleistung (z.B. Bankbürgschaft) oder Versicherung gemäß Art. 6 der EG-VerbringungsV ist bei der Ausfuhr aus Österreich im Original, bei Einfuhr oder Durchfuhr im Original oder in Kopie erforderlich.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 68Paragraph 68
Inkrafttretensdatum12.07.2007
Außerkrafttretensdatum15.02.2011
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextNotifizierungsunterlagen§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Die Notifizierung erfolgt mithilfe des Notifizierungsformulars gemäß Anhang IA und des Begleitformulars gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV. Der Notifizierende hat dazu zu übermitteln:
1.Ziffer eins
eine technische Beschreibung der Anlage und der Restabfallbehandlung;
2.Ziffer 2
den Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle in deutscher oder englischer Sprache und im Falle der Verbringung in ein Drittland im Sinne der EG-VerbringungsV die Bewilligungen der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage;
3.Ziffer 3
eine Analyse/Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften des Abfalls;
4.Ziffer 4
eine Sicherheitsleistung (insbesondere eine Bankbürgschaft oder Bankgarantie) oder eine Versicherung gemäß Art. 6 der EG-VerbringungsV bei der Ausfuhr aus Österreich in Original, bei der Einfuhr oder Durchfuhr in Original oder Kopie;eine Sicherheitsleistung (insbesondere eine Bankbürgschaft oder Bankgarantie) oder eine Versicherung gemäß Artikel 6, der EG-VerbringungsV bei der Ausfuhr aus Österreich in Original, bei der Einfuhr oder Durchfuhr in Original oder Kopie;
5.Ziffer 5
den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für die eingesetzten Transportmittel im Falle des Transports gefährlicher Güter; und
6.Ziffer 6
im Fall einer alternativen Behandlung von POP-Abfällen gemäß § 16 Abs. 4 letzter Satz in Verbindung mit Anhang V Teil 2 der EG-POP-V den Nachweis gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b Z i der EG-POP-V, dass diese Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt.im Fall einer alternativen Behandlung von POP-Abfällen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz in Verbindung mit Anhang römisch fünf Teil 2 der EG-POP-V den Nachweis gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b Z i der EG-POP-V, dass diese Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt.
Der Notifizierung sind die notwendigen Abschriften für die zuständigen Behörden anzuschließen.
(2)Absatz 2,Das Notifizierungs- und das Begleitformular und sonstige Dokumente und Unterlagen, die vom Notifizierenden übermittelt werden, haben in deutscher oder englischer Sprache vorzuliegen. Liegen die Originaldokumente nicht in deutscher oder englischer Sprache vor, so sind beglaubigte Übersetzungen zu übermitteln.
SchlagworteBeseitigungsanlage, Notifizierungsformular
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40088664
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.