📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallnachweisverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 65/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 618/2003Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum15.02.1991
Außerkrafttretensdatum31.12.2003
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextFortlaufende Aufzeichnungen fürgefährliche Abfälle und AltöleFortlaufende Aufzeichnungen für, gefährliche Abfälle und Altöle§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 3 vorgeschriebenen Aufzeichnungen sind für gefährliche Abfälle oder Altöle durch eine fortlaufende Sammlung der in den §§ 5 und 6 genannten Begleitscheine zu führen. Jeder Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen hat das für ihn bestimmte Blatt der Begleitscheine (§ 5 Abs. 6) für seine Aufzeichnungen aufzubewahren. Die Begleitscheine sind nach Abfallart (§ 6 Abs. 1 Z 2) getrennt zu sammeln. Bei Verarbeitung in elektronischen Datenverarbeitungssystemen sind Aufzeichnungen durch Sicherung auf externen Datenträgern zu führen, sodaß ein Zugriff auf die Daten jederzeit ermöglicht werden kann.Die gemäß Paragraph 3, vorgeschriebenen Aufzeichnungen sind für gefährliche Abfälle oder Altöle durch eine fortlaufende Sammlung der in den Paragraphen 5 und 6 genannten Begleitscheine zu führen. Jeder Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen hat das für ihn bestimmte Blatt der Begleitscheine (Paragraph 5, Absatz 6,) für seine Aufzeichnungen aufzubewahren. Die Begleitscheine sind nach Abfallart (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,) getrennt zu sammeln. Bei Verarbeitung in elektronischen Datenverarbeitungssystemen sind Aufzeichnungen durch Sicherung auf externen Datenträgern zu führen, sodaß ein Zugriff auf die Daten jederzeit ermöglicht werden kann.
(2)Absatz 2,Wenn der Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen die bei ihm anfallenden gefährlichen Abfälle oder Altöle behandelt, aber nicht verwendet oder verwertet, so hat er seine laufenden Aufzeichnungen mit dem Blatt 3 der Begleitscheine zu führen. Blatt 1 ist als solches oder die Daten des Blattes 1 sind mit elektronischer Datenverarbeitung gemäß § 6 Abs. 8 mindestens innerhalb von drei Wochen an den zuständigen Landeshauptmann (§ 5 Abs. 4) zu übermitteln.Wenn der Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen die bei ihm anfallenden gefährlichen Abfälle oder Altöle behandelt, aber nicht verwendet oder verwertet, so hat er seine laufenden Aufzeichnungen mit dem Blatt 3 der Begleitscheine zu führen. Blatt 1 ist als solches oder die Daten des Blattes 1 sind mit elektronischer Datenverarbeitung gemäß Paragraph 6, Absatz 8, mindestens innerhalb von drei Wochen an den zuständigen Landeshauptmann (Paragraph 5, Absatz 4,) zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010663
DokumentnummerNOR12135546
alte DokumentnummerN8199114241J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.