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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Abgeltung von Mehrleistungen für Lehrer, die an bestimmten Schulversuchen im berufsbildenden Schulwesen und in der Sonderschule teilnehmen. Es legt fest, wie zusätzliche Unterrichtsstunden oder Tätigkeiten in diesen Versuchen angerechnet oder vergütet werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule KundmachungsorganBGBl. Nr. 484/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 16/1994Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum01.09.1976 Außerkrafttretensdatum31.12.1993 Index63/02 Gehaltsgesetz 1956 Text§ 1.Paragraph eins, Lehrern, die im Rahmen der in Z 1 und 2 genannten Schulversuchen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen: Lehrern, die im Rahmen der in Ziffer eins und 2 genannten Schulversuchen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen: 1.Ziffer eins Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen in Berufsschulen (Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975) sindBei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen in Berufsschulen (Artikel römisch zwei, Paragraph 2, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,) sind a)Litera a 1 Wochenstunde in ganzjährigen Berufsschulen bzw. 2 Wochenstunden in lehrgangsmäßigen Berufsschulen auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sowie b)Litera b fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten. 2.Ziffer 2 Bei einer Unterrichtserteilung a)Litera a in den Schulversuchen aa)Sub-Litera, a, a Überleitungslehrgänge (Art. II § 3 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle),Überleitungslehrgänge (Artikel römisch zwei, Paragraph 3, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle), bb)Sub-Litera, b, b Aufbaulehrgänge (Art. II § 5 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle),(Artikel römisch zwei, Paragraph 5, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle), cc)Sub-Litera, c, c Speziallehrgänge (Art. II § 6 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) undSpeziallehrgänge (Artikel römisch zwei, Paragraph 6, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) und dd)Sub-Litera, d, d Kollegs (Art. II § 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle)Kollegs (Artikel römisch zwei, Paragraph 7, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind dem unterrichtenden Lehrer je Schulversuchsklasse 0,5 Wochenstunden einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden, b)Litera b im Schulversuch Lehrplangruppen in berufsbildenden mittleren Schulen (Art. II § 4 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) ist dem unterrichtenden Lehrer je Schulversuchsklasse eine Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstundenim Schulversuch Lehrplangruppen in berufsbildenden mittleren Schulen (Artikel römisch zwei, Paragraph 4, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) ist dem unterrichtenden Lehrer je Schulversuchsklasse eine Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen. Zuletzt aktualisiert am16.06.2025 Gesetzesnummer10008413 DokumentnummerNOR12098139 alte DokumentnummerN61977157470

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.