Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Abgeltung von Mehrleistungen für Lehrer, die an bestimmten Schulversuchen im berufsbildenden Schulwesen und in der Sonderschule teilnehmen. Es legt fest, wie zusätzliche Unterrichtsstunden oder Tätigkeiten in diesen Versuchen angerechnet oder vergütet werden.
Was es regelt
- Die Anrechnung von Unterrichtsstunden bei Leistungsgruppen in Berufsschulen.
- Die Bewertung von gehaltenen Unterrichtsstunden in Leistungsgruppen.
- Die Anrechnung von Wochenstunden für Lehrer in Überleitungs-, Aufbau-, Speziallehrgängen und Kollegs.
- Die Anrechnung von Wochenstunden für Lehrer in Lehrplangruppen in berufsbildenden mittleren Schulen.
Wen es betrifft
- Lehrer, die an Schulversuchen im berufsbildenden Schulwesen teilnehmen.
- Lehrer, die in Leistungsgruppen in Berufsschulen unterrichten.
Eckpunkte
- Bei Unterricht in Leistungsgruppen in ganzjährigen Berufsschulen wird 1 Wochenstunde auf die Lehrverpflichtung angerechnet.
- Bei Unterricht in Leistungsgruppen in lehrgangsmäßigen Berufsschulen werden 2 Wochenstunden auf die Lehrverpflichtung angerechnet.
- Fünf gehaltene Unterrichtsstunden in Leistungsgruppen werden als sechs Wochenstunden gewertet.
- In Überleitungs-, Aufbau-, Speziallehrgängen und Kollegs werden dem Lehrer je Schulversuchsklasse 0,5 Wochenstunden einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden angerechnet.
- Im Schulversuch Lehrplangruppen in berufsbildenden mittleren Schulen wird dem Lehrer je Schulversuchsklasse eine Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden angerechnet.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule
KundmachungsorganBGBl. Nr. 484/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 16/1994Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum01.09.1976
Außerkrafttretensdatum31.12.1993
Index63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text§ 1.Paragraph eins, Lehrern, die im Rahmen der in Z 1 und 2 genannten Schulversuchen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen: Lehrern, die im Rahmen der in Ziffer eins und 2 genannten Schulversuchen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen:
1.Ziffer eins
Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen in Berufsschulen (Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975) sindBei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen in Berufsschulen (Artikel römisch zwei, Paragraph 2, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,) sind
a)Litera a
1 Wochenstunde in ganzjährigen Berufsschulen bzw. 2 Wochenstunden in lehrgangsmäßigen Berufsschulen auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sowie
b)Litera b
fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten.
2.Ziffer 2
Bei einer Unterrichtserteilung
a)Litera a
in den Schulversuchen
aa)Sub-Litera, a, a
Überleitungslehrgänge (Art. II § 3 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle),Überleitungslehrgänge (Artikel römisch zwei, Paragraph 3, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle),
bb)Sub-Litera, b, b
Aufbaulehrgänge
(Art. II § 5 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle),(Artikel römisch zwei, Paragraph 5, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle),
cc)Sub-Litera, c, c
Speziallehrgänge (Art. II § 6 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) undSpeziallehrgänge (Artikel römisch zwei, Paragraph 6, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) und
dd)Sub-Litera, d, d
Kollegs (Art. II § 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle)Kollegs (Artikel römisch zwei, Paragraph 7, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
sind dem unterrichtenden Lehrer je Schulversuchsklasse 0,5 Wochenstunden einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden,
b)Litera b
im Schulversuch Lehrplangruppen in berufsbildenden mittleren Schulen (Art. II § 4 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) ist dem unterrichtenden Lehrer je Schulversuchsklasse eine Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstundenim Schulversuch Lehrplangruppen in berufsbildenden mittleren Schulen (Artikel römisch zwei, Paragraph 4, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) ist dem unterrichtenden Lehrer je Schulversuchsklasse eine Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden
einzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am16.06.2025
Gesetzesnummer10008413
DokumentnummerNOR12098139
alte DokumentnummerN61977157470
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.