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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Abgeltung von Mehrleistungen für Lehrer, die an bestimmten Schulversuchen im berufsbildenden Schulwesen und in der Sonderschule teilnehmen. Es legt fest, wie zusätzliche Unterrichtsstunden oder Tätigkeiten in diesen Versuchen angerechnet oder vergütet werden.

Was es regelt

  • Die Anrechnung von Unterrichtsstunden bei Leistungsgruppen in Berufsschulen.
  • Die Bewertung von gehaltenen Unterrichtsstunden in Leistungsgruppen.
  • Die Anrechnung von Wochenstunden für Lehrer in Überleitungs-, Aufbau-, Speziallehrgängen und Kollegs.
  • Die Anrechnung von Wochenstunden für Lehrer in Lehrplangruppen in berufsbildenden mittleren Schulen.

Wen es betrifft

  • Lehrer, die an Schulversuchen im berufsbildenden Schulwesen teilnehmen.
  • Lehrer, die in Leistungsgruppen in Berufsschulen unterrichten.

Eckpunkte

  • Bei Unterricht in Leistungsgruppen in ganzjährigen Berufsschulen wird 1 Wochenstunde auf die Lehrverpflichtung angerechnet.
  • Bei Unterricht in Leistungsgruppen in lehrgangsmäßigen Berufsschulen werden 2 Wochenstunden auf die Lehrverpflichtung angerechnet.
  • Fünf gehaltene Unterrichtsstunden in Leistungsgruppen werden als sechs Wochenstunden gewertet.
  • In Überleitungs-, Aufbau-, Speziallehrgängen und Kollegs werden dem Lehrer je Schulversuchsklasse 0,5 Wochenstunden einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden angerechnet.
  • Im Schulversuch Lehrplangruppen in berufsbildenden mittleren Schulen wird dem Lehrer je Schulversuchsklasse eine Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden angerechnet.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (6)§ 2§ 3§ 5§ 6§ 7§ 4

RIS Dokument KurztitelAbgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule KundmachungsorganBGBl. Nr. 484/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 16/1994

§ 2der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975) sind

Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen in Berufsschulen (Artikel römisch zwei, Paragraph 2, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,) sind a)Litera a 1 Wochenstunde in ganzjährigen Berufsschulen bzw. 2 Wochenstunden in lehrgangsmäßigen Berufsschulen auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sowie b)Litera b fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten. 2.Ziffer 2 Bei einer Unterrichtserteilung a)Litera a in den Schulversuchen aa)Sub-Litera, a, a Überleitungslehrgänge (Art.

§ 3der 5.

Schulorganisationsgesetz-Novelle),Überleitungslehrgänge (Artikel römisch zwei, Paragraph 3, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle), bb)Sub-Litera, b, b Aufbaulehrgänge (Art.

§ 5der 5.

Schulorganisationsgesetz-Novelle),(Artikel römisch zwei, Paragraph 5, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle), cc)Sub-Litera, c, c Speziallehrgänge (Art.

§ 6der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) und

Speziallehrgänge (Artikel römisch zwei, Paragraph 6, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) und dd)Sub-Litera, d, d Kollegs (Art.

§ 7der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle)

Kollegs (Artikel römisch zwei, Paragraph 7, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind dem unterrichtenden Lehrer je Schulversuchsklasse 0,5 Wochenstunden einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden, b)Litera b im Schulversuch Lehrplangruppen in berufsbildenden mittleren Schulen (Art.

§ 4der 5.

Schulorganisationsgesetz-Novelle) ist dem unterrichtenden Lehrer je Schulversuchsklasse eine Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstundenim Schulversuch Lehrplangruppen in berufsbildenden mittleren Schulen (Artikel römisch zwei, Paragraph 4, der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) ist dem unterrichtenden Lehrer je Schulversuchsklasse eine Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden einzurechnen. Zuletzt aktualisiert am16.06.2025 Gesetzesnummer10008413 DokumentnummerNOR12098139 alte DokumentnummerN61977157470

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.