Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die besondere Vergütung für Personen, die wissenschaftliche Betreuung bei Schulversuchen leisten, wenn andere Bestimmungen zur Anrechnung von Wochenstunden nicht anwendbar sind. Es legt fest, welche monatlichen Beträge für verschiedene Arten und Umfänge der Schulversuche gezahlt werden.
Was es regelt
- Die Höhe der monatlichen Vergütung für wissenschaftliche Betreuung bei Schulversuchen.
- Unterschiedliche Vergütungssätze basierend auf der Art des Schulversuchs (nach Artikel II § 6 oder §§ 2 bis 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle).
- Die Vergütung in Abhängigkeit von der Anzahl der betreuten Klassen bei bestimmten Schulversuchen.
Wen es betrifft
- Personen, denen die wissenschaftliche Betreuung von Schulversuchen obliegt.
Eckpunkte
- Für Schulversuche nach Artikel II § 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle gibt es feste monatliche Vergütungen:
* S 1.625,- anstelle von zwei Wochenstunden.
* S 2.375,- anstelle von drei Wochenstunden.
* S 815,- anstelle von einer Wochenstunde.
- Für Schulversuche nach Artikel II §§ 2 bis 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle richtet sich die Vergütung nach der Anzahl der Klassen:
* S 1.625,- für bis zu 6 Klassen.
* S 2.000,- für 7 bis 10 Klassen.
* S 2.375,- ab 11 Klassen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 146/1979Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1979,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum01.01.1979
Außerkrafttretensdatum31.08.1993
Index63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text§ 3.Paragraph 3, Personen, denen die wissenschaftliche Betreuung (Artikel II §§ 8 und 9 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) obliegt, auf die jedoch § 2 Z 5 keine Anwendung findet, gebührt folgende besondere Vergütung: Personen, denen die wissenschaftliche Betreuung (Artikel römisch zwei Paragraphen 8 und 9 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) obliegt, auf die jedoch Paragraph 2, Ziffer 5, keine Anwendung findet, gebührt folgende besondere Vergütung:
1.Ziffer eins
Schulversuche nach Artikel II § 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle:Schulversuche nach Artikel römisch zwei Paragraph 6, der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle:
a)Litera a
An Stelle der Einrechnung von zwei Wochenstunden gemäß § 2 Z 5 Abschnitt A lit. a gebührt eine Vergütung von monatlich S 1.625,-.An Stelle der Einrechnung von zwei Wochenstunden gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Abschnitt A Litera a, gebührt eine Vergütung von monatlich S 1.625,-.
b)Litera b
An Stelle der Einrechnung von drei Wochenstunden gemäß § 2 Z 5 Abschnitt A lit. b sublit. aa gebührt eine Vergütung von monatlich S 2.375,-.An Stelle der Einrechnung von drei Wochenstunden gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Abschnitt A Litera b, Sub-Litera, a, a, gebührt eine Vergütung von monatlich S 2.375,-.
c)Litera c
An Stelle der Einrechnung von zwei Wochenstunden gemäß § 2 Z 5 Abschnitt A lit. b sublit. bb gebührt eine Vergütung von monatlich S 1.625,-.An Stelle der Einrechnung von zwei Wochenstunden gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Abschnitt A Litera b, Sub-Litera, b, b, gebührt eine Vergütung von monatlich S 1.625,-.
d)Litera d
An Stelle der Einrechnung von einer Wochenstunde gemäß § 2 Z 5 Abschnitt A lit. b sublit. cc gebührt eine Vergütung von monatlich S 815,-.An Stelle der Einrechnung von einer Wochenstunde gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Abschnitt A Litera b, Sub-Litera, c, c, gebührt eine Vergütung von monatlich S 815,-.
2.Ziffer 2
Schulversuche nach Artikel II §§ 2 bis 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle:Schulversuche nach Artikel römisch zwei Paragraphen 2 bis 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle:
Den wissenschaftlichen Betreuern gebührt eine Vergütung
von monatlich
S 1.625,- bis 6 Klassen
S 2.000,- für 7 bis 10 Klassen und
S 2.375,- ab 11 Klassen.
AnmerkungArt.II der V, BGBl.Nr. 146/1979;Artikel römisch zwei, der römisch fünf, BGBl.Nr. 146 aus 1979,;
Zuletzt aktualisiert am22.04.2025
Gesetzesnummer10008403
DokumentnummerNOR12099138
alte DokumentnummerN61979161840
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.