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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die besondere Vergütung für Personen, die wissenschaftliche Betreuung bei Schulversuchen leisten, wenn andere Bestimmungen zur Anrechnung von Wochenstunden nicht anwendbar sind. Es legt fest, welche monatlichen Beträge für verschiedene Arten und Umfänge der Schulversuche gezahlt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

* S 1.625,- anstelle von zwei Wochenstunden.

* S 2.375,- anstelle von drei Wochenstunden.

* S 815,- anstelle von einer Wochenstunde.

* S 1.625,- für bis zu 6 Klassen.

* S 2.000,- für 7 bis 10 Klassen.

* S 2.375,- ab 11 Klassen.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 146/1979Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1979, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum01.01.1979 Außerkrafttretensdatum31.08.1993 Index63/02 Gehaltsgesetz 1956 Text§ 3.Paragraph 3, Personen, denen die wissenschaftliche Betreuung (Artikel II §§ 8 und 9 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) obliegt, auf die jedoch § 2 Z 5 keine Anwendung findet, gebührt folgende besondere Vergütung: Personen, denen die wissenschaftliche Betreuung (Artikel römisch zwei Paragraphen 8 und 9 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) obliegt, auf die jedoch Paragraph 2, Ziffer 5, keine Anwendung findet, gebührt folgende besondere Vergütung: 1.Ziffer eins Schulversuche nach Artikel II § 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle:Schulversuche nach Artikel römisch zwei Paragraph 6, der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle: a)Litera a An Stelle der Einrechnung von zwei Wochenstunden gemäß § 2 Z 5 Abschnitt A lit. a gebührt eine Vergütung von monatlich S 1.625,-.An Stelle der Einrechnung von zwei Wochenstunden gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Abschnitt A Litera a, gebührt eine Vergütung von monatlich S 1.625,-. b)Litera b An Stelle der Einrechnung von drei Wochenstunden gemäß § 2 Z 5 Abschnitt A lit. b sublit. aa gebührt eine Vergütung von monatlich S 2.375,-.An Stelle der Einrechnung von drei Wochenstunden gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Abschnitt A Litera b, Sub-Litera, a, a, gebührt eine Vergütung von monatlich S 2.375,-. c)Litera c An Stelle der Einrechnung von zwei Wochenstunden gemäß § 2 Z 5 Abschnitt A lit. b sublit. bb gebührt eine Vergütung von monatlich S 1.625,-.An Stelle der Einrechnung von zwei Wochenstunden gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Abschnitt A Litera b, Sub-Litera, b, b, gebührt eine Vergütung von monatlich S 1.625,-. d)Litera d An Stelle der Einrechnung von einer Wochenstunde gemäß § 2 Z 5 Abschnitt A lit. b sublit. cc gebührt eine Vergütung von monatlich S 815,-.An Stelle der Einrechnung von einer Wochenstunde gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Abschnitt A Litera b, Sub-Litera, c, c, gebührt eine Vergütung von monatlich S 815,-. 2.Ziffer 2 Schulversuche nach Artikel II §§ 2 bis 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle:Schulversuche nach Artikel römisch zwei Paragraphen 2 bis 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle: Den wissenschaftlichen Betreuern gebührt eine Vergütung von monatlich S 1.625,- bis 6 Klassen S 2.000,- für 7 bis 10 Klassen und S 2.375,- ab 11 Klassen. AnmerkungArt.II der V, BGBl.Nr. 146/1979;Artikel römisch zwei, der römisch fünf, BGBl.Nr. 146 aus 1979,; Zuletzt aktualisiert am22.04.2025 Gesetzesnummer10008403 DokumentnummerNOR12099138 alte DokumentnummerN61979161840

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.