📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. BIFIE-Erhebungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 150/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum03.05.2012
Außerkrafttretensdatum31.12.2014
BeachteZwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
TextErhebungen anlässlich der Testungen§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Zusammenhang und anlässlich der in § 1 Abs. 6 genannten Testungen erfolgen indirekt personenbezogene Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern über schulische Lernbedingungen und in den Fällen des § 1 Abs. 1 bis 5 auch über außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei der bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. § 1 Abs. 7 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Herstellung des direkten Personenbezuges selbst durch die Schülerin oder den Schüler nicht möglich sein darf.Im Zusammenhang und anlässlich der in Paragraph eins, Absatz 6, genannten Testungen erfolgen indirekt personenbezogene Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern über schulische Lernbedingungen und in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins bis 5 auch über außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei der bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. Paragraph eins, Absatz 7, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Herstellung des direkten Personenbezuges selbst durch die Schülerin oder den Schüler nicht möglich sein darf.
(2)Absatz 2,Die Erhebungen gemäß Abs. 1 erfolgen zu dem Zweck der statistischen Auswertung der gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, das Bildungsmonitoring, die Qualitätsentwicklung an Schulen sowie für die regelmäßige nationale Bildungsberichterstattung. Der indirekte Personenbezug hinsichtlich der Erhebungen im Rahmen der Testungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 ist spätestens mit 31. Dezember 2014, jener hinsichtlich der Erhebungen im Rahmen der Testungen gemäß Abs. 1 Z 6 spätestens mit Ablauf des der Erhebung folgenden Kalenderjahres zu löschen.Die Erhebungen gemäß Absatz eins, erfolgen zu dem Zweck der statistischen Auswertung der gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, das Bildungsmonitoring, die Qualitätsentwicklung an Schulen sowie für die regelmäßige nationale Bildungsberichterstattung. Der indirekte Personenbezug hinsichtlich der Erhebungen im Rahmen der Testungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ist spätestens mit 31. Dezember 2014, jener hinsichtlich der Erhebungen im Rahmen der Testungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6, spätestens mit Ablauf des der Erhebung folgenden Kalenderjahres zu löschen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.