Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Vergabe von Stipendien zwischen Österreich und Ägypten im Rahmen eines Kooperationsabkommens in den Bereichen Erziehungswesen, Wissenschaft und Kultur. Es legt fest, welche Stipendien von jeder Vertragspartei angeboten werden und unter welchen Bedingungen diese vergeben werden.
Was es regelt
- Die jährliche Vergabe von Stipendien durch Ägypten an österreichische Studenten und Akademiker.
- Die jährliche Vergabe von Stipendien durch Österreich an ägyptische Kandidaten.
- Spezifische Bedingungen für die Vergabe und Verlängerung dieser Stipendien.
- Altersgrenzen für Stipendienbewerber.
Wen es betrifft
- Österreichische Studenten und graduierte Akademiker, die in Ägypten studieren oder forschen möchten.
- Ägyptische Kandidaten, die in Österreich ein Doktoratsstudium oder ein Studium an einer Musikhochschule absolvieren möchten.
Eckpunkte
- Ägypten bietet jährlich Stipendien für insgesamt 36 Monate für österreichische Studenten und Akademiker an.
- Die Al-Azhar-Universität bietet jährlich zwei Stipendien für je ein akademisches Jahr in Arabischer Sprache und Islamischen Studien an.
- Österreich bietet jährlich Stipendien für insgesamt 45 Monate für ägyptische Doktoratskandidaten an.
- Österreich bietet jährlich ein 9-monatiges Stipendium für ein Studium an einer österreichischen Musikhochschule an.
- Bewerber dürfen zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht älter als 35 Jahre sein.
- Stipendien können bei gutem Erfolg verlängert werden, wobei die Verlängerung auf die jährliche Gesamtquote angerechnet wird.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 198/1992Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1992,
TypVertrag – Ägypten
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9
Inkrafttretensdatum01.06.1992
Index79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
TextArtikel 9(1) a)Absatz eins,, Litera a
Die ägyptische Vertragspartei bietet jährlich Stipendien für eine Gesamtdauer von 36 Monaten an, die nach Wunsch der österreichischen Vertragspartei an österreichische Studenten und graduierte Akademiker zur Durchführung von Spezialstudien und Forschungsarbeiten an ihren akademischen Institutionen einschließlich der Al-Azhar-Universität vergeben werden sollen.
b)Litera b
Die Al-Azhar-Universität bietet jährlich zwei Stipendien für eine Dauer von jeweils einem akademischen Jahr in den Bereichen Arabische Sprache und Islamische Studien an.
(2)Absatz 2,Die österreichische Vertragspartei bietet jährlich Stipendien für eine Gesamtdauer von 45 Monaten für ägyptische Kandidaten an. Voraussetzung ist, daß die Kandidaten für ein Doktoratsstudium an einer ägyptischen Universität, einschließlich der Al-Azhar-Universität, inskribiert sind und von österreichischen Universitäten zur Durchführung von Spezialstudien im Rahmen einer gemeinsamen Studienbetreuung – im Zusammenhalt mit den Vereinbarungen gemäß Artikel 2 lit. b – aufgenommen werden.Die österreichische Vertragspartei bietet jährlich Stipendien für eine Gesamtdauer von 45 Monaten für ägyptische Kandidaten an. Voraussetzung ist, daß die Kandidaten für ein Doktoratsstudium an einer ägyptischen Universität, einschließlich der Al-Azhar-Universität, inskribiert sind und von österreichischen Universitäten zur Durchführung von Spezialstudien im Rahmen einer gemeinsamen Studienbetreuung – im Zusammenhalt mit den Vereinbarungen gemäß Artikel 2 Litera b, – aufgenommen werden.
(3)Absatz 3,Die österreichische Vertragspartei bietet jährlich ein Stipendium von neun Monaten zum Studium an einer österreichischen Musikhochschule unter der Voraussetzung an, daß die ägyptischen Kandidaten die Aufnahmsprüfung erfolgreich ablegen und die Inskription als Ordentliche Hörer an der betreffenden Hochschule nachweisen.
(4)Absatz 4,An Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Bewerbung älter als 35 Jahre sind, kann kein Stipendium vergeben werden.
(5)Absatz 5,Falls ein Stipendiat guten Erfolg nachweist, kann sein Stipendium verlängert werden, jedoch wird diese Verlängerung auf die jährliche Gesamtquote der Stipendien angerechnet.
(6)Absatz 6,Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diese Stipendienaktionen sind in Artikel 52, 53, 54 und 57 dieses Übereinkommens geregelt.
Zuletzt aktualisiert am28.02.2019
Gesetzesnummer10009813
DokumentnummerNOR12123836
alte DokumentnummerN7199219984J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.