Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Recht, Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen zu erhalten, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen. Es ermöglicht Justizbehörden, solche Auskünfte in zivilrechtlichen Verfahren anzuordnen.
Was es regelt
- Die Möglichkeit für Justizbehörden, Auskünfte über Ursprung und Vertriebswege von rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen anzuordnen.
- Wer als "jede andere Person" zur Auskunftserteilung verpflichtet sein kann.
- Welche Arten von Auskünften erteilt werden müssen (Namen, Adressen, Mengen, Preise).
- Die Geltung dieses Artikels unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die weitergehende Rechte oder Regelungen betreffen.
Wen es betrifft
- Personen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzt haben.
- Jede andere Person, die nachweislich rechtsverletzende Waren besaß, Dienstleistungen in Anspruch nahm, Dienstleistungen für rechtsverletzende Tätigkeiten erbrachte oder an der Herstellung/Vertrieb beteiligt war.
Eckpunkte
- Auskünfte können auf begründeten und verhältnismäßigen Antrag des Klägers angeordnet werden.
- Die Auskünfte umfassen Namen und Anschriften von Herstellern, Vertreibern, Lieferanten, Groß- und Einzelhändlern.
- Ebenfalls umfasst sind Angaben über Mengen der Waren und den erzielten Preis.
- Das Gesetz lässt die Verweigerung von Auskünften zu, wenn eine Person dadurch gezwungen würde, ihre eigene Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an der Rechtsverletzung zuzugeben.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 257Artikel 257
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 257Auskunftsrecht(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden in zivilrechtlichen Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer oder jeder anderen Person, die Partei oder Zeuge in einem Rechtsstreit ist, erteilt werden.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „jede andere Person“ eine Person, die
a)Litera a
nachweislich die rechtsverletzenden Waren in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,
b)Litera b
nachweislich die rechtsverletzenden Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,
c)Litera c
nachweislich für die rechtsverletzenden Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder
d)Litera d
nach den Angaben einer Person im Sinne dieses Absatzes an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb der Waren beziehungsweise an der Erbringung der Dienstleistungen beteiligt war.
Die Auskünfte gemäß diesem Absatz erstrecken sich, soweit angebracht, auf
a)Litera a
die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren, und
b)Litera b
Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde.
(2)Absatz 2,Dieser Artikel gilt unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die
a)Litera a
dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen,
b)Litera b
die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,
c)Litera c
die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,
d)Litera d
die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine Person im Sinne des Absatzes 1 gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder
e)Litera e
den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.
SchlagworteGroßhändler
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40260008
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.