Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise bestimmter Personen, die mit dem Ständigen Schiedshof in Österreich zu tun haben, und erleichtert diese Vorgänge.
Was es regelt
- Die Erleichterung der Einreise und des Aufenthalts in Österreich für bestimmte Personen.
- Die Sicherstellung der ungehinderten Ausreise aus Österreich für diese Personen.
- Den Schutz dieser Personen während ihrer Reisen zu und von den Räumlichkeiten des Schiedshofs.
- Die kostenlose und rasche Erteilung von Visa für diese Personen.
Wen es betrifft
- Angestellte des Schiedshofes und deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige.
- Schiedsrichter und Teilnehmer an Verfahren, die in Österreich stattfinden.
Eckpunkte
- Die österreichische Regierung muss alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Einreise und den Aufenthalt der genannten Personen zu erleichtern.
- Die Ausreise dieser Personen darf nicht behindert werden, und sie müssen während ihrer Reisen geschützt werden.
- Visa für diese Personen werden kostenlos und so schnell wie möglich ausgestellt.
- Eine Tätigkeit in amtlicher Eigenschaft für den Schiedshof ist kein Grund, die Ein- oder Ausreise zu verhindern.
- Österreich kann Nachweise für die Zugehörigkeit zu den genannten Personengruppen verlangen und die Einhaltung von Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften fordern.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 57/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 11Artikel 11
Inkrafttretensdatum01.06.2023
Index19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
TextArtikel 11Durchreise und Aufenthalt(1)Absatz eins,Die Regierung wird, nach Maßgabe des österreichischen Rechts, alle Maßnahmen setzen, die notwendig sind, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise in die und den Aufenthalt in der Republik Österreich zu erleichtern, und sie wird ihrer Ausreise aus der Republik Österreich keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, dass sie bei ihren Reisen zu den und von den Räumlichkeiten nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteilwerden lassen:
(a)Absatz a,
Angestellte des Schiedshofes und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
(b)Absatz b,
Schiedsrichter in Verfahren, die in der Republik Österreich stattfinden;
(c)Absatz c,
Teilnehmer an Verfahren, die in der Republik Österreich stattfinden.
(2)Absatz 2,Die für die in Abs. 1 genannten Personen allenfalls erforderlichen Visa werden, nach Maßgabe des österreichischen Rechts, kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.Die für die in Absatz eins, genannten Personen allenfalls erforderlichen Visa werden, nach Maßgabe des österreichischen Rechts, kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.
(3)Absatz 3,Keine Tätigkeit, die von einer in Abs. 1 angeführten Person in ihrer amtlichen Eigenschaft in Bezug auf den Schiedshof ausgeübt wird, stellt einen Grund dafür dar, sie an der Einreise in die oder an der Ausreise aus der Republik Österreich zu hindern.Keine Tätigkeit, die von einer in Absatz eins, angeführten Person in ihrer amtlichen Eigenschaft in Bezug auf den Schiedshof ausgeübt wird, stellt einen Grund dafür dar, sie an der Einreise in die oder an der Ausreise aus der Republik Österreich zu hindern.
(4)Absatz 4,Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel gewährten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Abs. 1 beschriebenen Kategorie angehören, und zu verlangen, dass Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel gewährten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Absatz eins, beschriebenen Kategorie angehören, und zu verlangen, dass Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.
SchlagworteQuarantänevorschrift
Zuletzt aktualisiert am28.04.2023
Gesetzesnummer20012251
DokumentnummerNOR40252748
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.