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Kurz gesagt

Dieses Bundesgesetz regelt Ausnahmen vom Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002. Es legt fest, welche Stoffe und Tätigkeiten nicht unter dieses Gesetz fallen.

Was es regelt

  • Stoffe, die in Gewässer oder Kanalisation eingebracht werden, wenn dies wasserrechtlich erlaubt ist.
  • Stoffe, die an die freie Luft abgegeben werden, wenn dies luftreinhalterechtlich erlaubt ist.
  • Berge (taubes Gestein) aus dem Bergbau, die innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden und dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen.
  • Radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz.
  • Kadaver, Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht gemäß Tiermaterialiengesetz unterliegen.
  • Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich, außer Abfälle von pyrotechnischen Erzeugnissen aus Fahrzeugen.
  • Das Bundesheer und die Heeresverwaltung bei bestimmten Einsätzen und deren Vorbereitung.

Wen es betrifft

  • Personen oder Unternehmen, die Stoffe in Gewässer, Kanalisation oder an die Luft abgeben.
  • Bergbauunternehmen, die Berge (taubes Gestein) handhaben.
  • Einrichtungen, die mit radioaktiven Stoffen umgehen.
  • Betriebe, die Kadaver, Konfiskate, Schlachtabfälle oder Abfälle aus der Fleischverarbeitung produzieren.
  • Einrichtungen, die Sprengstoffabfälle handhaben.
  • Das Bundesheer und die Heeresverwaltung.

Eckpunkte

  • Das Gesetz gilt nicht für Stoffe, die gemäß wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder Kanalisation eingebracht werden.
  • Es gilt nicht für Stoffe, die gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften an die freie Luft abgegeben werden.
  • Berge (taubes Gestein) aus dem Bergbau sind ausgenommen, wenn sie dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen und innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden.
  • Radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz und bestimmte tierische Abfälle gemäß Tiermaterialiengesetz sind ebenfalls ausgenommen.
  • Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich sind ausgenommen, mit Ausnahme von Abfällen pyrotechnischer Erzeugnisse aus Fahrzeugen.
  • Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen diesem Gesetz nicht bei Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 und deren unmittelbarer Vorbereitung.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum12.07.2007 Außerkrafttretensdatum17.11.2009 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAusnahmen vom Geltungsbereich§ 3.Paragraph 3,

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für 1.Ziffer eins Stoffe, die in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht werden, 2.Ziffer 2 Stoffe, die in Übereinstimmung mit den luftreinhalterechtlichen Vorschriften an die freie Luft abgegeben werden, 3.Ziffer 3 Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen und die Berge (das taube Gestein) innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden,Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen und die Berge (das taube Gestein) innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden, 4.Ziffer 4 radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, 5.Ziffer 5 Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht gemäß § 10 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, unterliegen,Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht gemäß Paragraph 10, des Tiermaterialiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, unterliegen, 6.Ziffer 6 Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich, ausgenommen Abfälle von pyrotechnischen Erzeugnissen, die aus Fahrzeugen oder Altfahrzeugen ausgebaut wurden.
(2)Absatz 2,Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, und bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz.Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, und bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz. SchlagworteBGBl. I Nr. 146/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40088633

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.