Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

Kurz gesagt

Diese Regelung legt fest, welche Aufgaben der Volksanwaltschaft speziell der Volksanwältin Gabriela Schwarz zugewiesen sind. Es handelt sich um eine Geschäftsverteilung innerhalb der Volksanwaltschaft.

Was es regelt

  • Aufgaben der Volksanwaltschaft, die bestimmte Bundesministerien betreffen.
  • Aufgaben der Volksanwaltschaft, die bestimmte Angelegenheiten der Länderverwaltung betreffen.
  • Spezifische Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982.
  • Aufgaben der Volksanwaltschaft, die in die Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten fallen.

Wen es betrifft

  • Die Volksanwältin Gabriela Schwarz.
  • Bürger, deren Anliegen die genannten Bundesministerien, Länderverwaltungen oder Verwaltungsgerichte betreffen.

Eckpunkte

  • Die Volksanwältin Gabriela Schwarz ist zuständig für Angelegenheiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, Finanzen, Justiz und Landesverteidigung.
  • Sie ist auch zuständig für Gemeindeangelegenheiten (außer Dienst-, Besoldungs- und Abgabenfragen), kommunale Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur, Raumordnung, Wohn- und Siedlungswesen, Baurecht, Verwaltung landeseigener Gebäude und Liegenschaften sowie Landesfonds, Landes- und Gemeindestraßen und Verkehrswesen (außer Straßenpolizei) in den Ländern, die die Volksanwaltschaft für zuständig erklärt haben.
  • Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Aufgaben, die in den Wirkungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts, eines Landesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts fallen, sofern sie die oben genannten Bundesministerien oder Länderangelegenheiten betreffen.
  • Das Inkrafttreten dieser Regelung ist der 01.07.2025.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates KundmachungsorganBGBl. II Nr. 126/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2025, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum01.07.2025 Abkürzung
  2. GeV der VA 2025 Index10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Text§ 4.Paragraph 4, Der Volksanwältin Gabriela Schwarz obliegen:

(1)Absatz eins,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen: –Strichaufzählung Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten; –Strichaufzählung Bundesministerium für Finanzen; –Strichaufzählung Bundesministerium für Justiz; –Strichaufzählung Bundesministerium für Landesverteidigung.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 i, B-VG für zuständig erklärt haben: –Strichaufzählung Gemeindeangelegenheiten mit Ausnahme der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebediensteten sowie der Gemeindeabgaben; –Strichaufzählung Kommunale Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur; –Strichaufzählung Raumordnung, Wohn- und Siedlungswesen, Baurecht, Verwaltung landeseigener Gebäude und Liegenschaften sowie von Landesfonds; –Strichaufzählung Angelegenheiten der Landes- und Gemeindestraßen; –Strichaufzählung Verkehrswesen mit Ausnahme der Straßenpolizei.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Landesverwaltungsgerichts fallen, wenn die Rechtssache den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gemäß Absatz 1 oder eine Angelegenheit der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betrifft.
(5)Absatz 5,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts fallen. SchlagworteWohnwesen, Landesstraße Zuletzt aktualisiert am03.07.2025 Gesetzesnummer20012918 DokumentnummerNOR40270187

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.