Kurz gesagt
Diese Regelung legt fest, welche Aufgaben der Volksanwaltschaft speziell der Volksanwältin Gabriela Schwarz zugewiesen sind. Es handelt sich um eine Geschäftsverteilung innerhalb der Volksanwaltschaft.
Was es regelt
- Aufgaben der Volksanwaltschaft, die bestimmte Bundesministerien betreffen.
- Aufgaben der Volksanwaltschaft, die bestimmte Angelegenheiten der Länderverwaltung betreffen.
- Spezifische Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982.
- Aufgaben der Volksanwaltschaft, die in die Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten fallen.
Wen es betrifft
- Die Volksanwältin Gabriela Schwarz.
- Bürger, deren Anliegen die genannten Bundesministerien, Länderverwaltungen oder Verwaltungsgerichte betreffen.
Eckpunkte
- Die Volksanwältin Gabriela Schwarz ist zuständig für Angelegenheiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, Finanzen, Justiz und Landesverteidigung.
- Sie ist auch zuständig für Gemeindeangelegenheiten (außer Dienst-, Besoldungs- und Abgabenfragen), kommunale Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur, Raumordnung, Wohn- und Siedlungswesen, Baurecht, Verwaltung landeseigener Gebäude und Liegenschaften sowie Landesfonds, Landes- und Gemeindestraßen und Verkehrswesen (außer Straßenpolizei) in den Ländern, die die Volksanwaltschaft für zuständig erklärt haben.
- Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Aufgaben, die in den Wirkungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts, eines Landesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts fallen, sofern sie die oben genannten Bundesministerien oder Länderangelegenheiten betreffen.
- Das Inkrafttreten dieser Regelung ist der 01.07.2025.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 126/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2025,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum01.07.2025
Abkürzung2. GeV der VA 2025
Index10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text§ 4.Paragraph 4, Der Volksanwältin Gabriela Schwarz obliegen:
(1)Absatz eins,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:
–Strichaufzählung
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten;
–Strichaufzählung
Bundesministerium für Finanzen;
–Strichaufzählung
Bundesministerium für Justiz;
–Strichaufzählung
Bundesministerium für Landesverteidigung.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 i, B-VG für zuständig erklärt haben:
–Strichaufzählung
Gemeindeangelegenheiten mit Ausnahme der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebediensteten sowie der Gemeindeabgaben;
–Strichaufzählung
Kommunale Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur;
–Strichaufzählung
Raumordnung, Wohn- und Siedlungswesen, Baurecht, Verwaltung landeseigener Gebäude und Liegenschaften sowie von Landesfonds;
–Strichaufzählung
Angelegenheiten der Landes- und Gemeindestraßen;
–Strichaufzählung
Verkehrswesen mit Ausnahme der Straßenpolizei.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Landesverwaltungsgerichts fallen, wenn die Rechtssache den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gemäß Absatz 1 oder eine Angelegenheit der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betrifft.
(5)Absatz 5,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts fallen.
SchlagworteWohnwesen, Landesstraße
Zuletzt aktualisiert am03.07.2025
Gesetzesnummer20012918
DokumentnummerNOR40270187
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.