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Kurz gesagt

Diese Regelung legt fest, welche Aufgaben der Volksanwaltschaft speziell der Volksanwältin Gabriela Schwarz zugewiesen sind. Es handelt sich um eine Geschäftsverteilung innerhalb der Volksanwaltschaft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates KundmachungsorganBGBl. II Nr. 126/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2025, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum01.07.2025 Abkürzung2. GeV der VA 2025 Index10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Text§ 4.Paragraph 4, Der Volksanwältin Gabriela Schwarz obliegen: (1)Absatz eins,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen: –Strichaufzählung Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten; –Strichaufzählung Bundesministerium für Finanzen; –Strichaufzählung Bundesministerium für Justiz; –Strichaufzählung Bundesministerium für Landesverteidigung. (2)Absatz 2,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 i, B-VG für zuständig erklärt haben: –Strichaufzählung Gemeindeangelegenheiten mit Ausnahme der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebediensteten sowie der Gemeindeabgaben; –Strichaufzählung Kommunale Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur; –Strichaufzählung Raumordnung, Wohn- und Siedlungswesen, Baurecht, Verwaltung landeseigener Gebäude und Liegenschaften sowie von Landesfonds; –Strichaufzählung Angelegenheiten der Landes- und Gemeindestraßen; –Strichaufzählung Verkehrswesen mit Ausnahme der Straßenpolizei. (3)Absatz 3,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen. (4)Absatz 4,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Landesverwaltungsgerichts fallen, wenn die Rechtssache den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gemäß Absatz 1 oder eine Angelegenheit der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betrifft. (5)Absatz 5,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts fallen. SchlagworteWohnwesen, Landesstraße Zuletzt aktualisiert am03.07.2025 Gesetzesnummer20012918 DokumentnummerNOR40270187

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.