Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen, die Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätigen. Es legt fest, was als „Investition“, „Investor“, „Erträge“ und „Hoheitsgebiet“ im Rahmen dieses Abkommens verstanden wird.
Was es regelt
- Die Definition von „Investition“, einschließlich verschiedener Vermögenswerte wie Eigentum, Anteilsrechte, Geldansprüche und geistige Schutzrechte.
- Die Definition von „Investor“, die natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften umfasst.
- Die Definition von „Erträgen“, die eine Investition erbringt, wie Gewinne, Zinsen und Dividenden.
- Die Definition von „Hoheitsgebiet“, das sowohl Land als auch bestimmte Meeresgebiete einschließt.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und in der anderen Vertragspartei investieren.
- Juristische Personen oder Personengesellschaften, die nach den Gesetzen einer Vertragspartei gegründet wurden und in der anderen Vertragspartei investieren.
Eckpunkte
- Eine „Investition“ muss in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in der sie getätigt wird, veranlagt sein.
- „Investitionen“ umfassen unter anderem Eigentum, Anteilsrechte, Geldansprüche, geistige und gewerbliche Schutzrechte sowie Konzessionen.
- Ein „Investor“ kann auch eine juristische Person oder Personengesellschaft sein, die nach den Rechtsvorschriften einer dritten Partei geschaffen wurde, wenn ein Investor der Vertragsparteien maßgeblichen Einfluss ausübt.
- „Erträge“ sind alle Beträge, die eine Investition erbringt, wie Gewinne, Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jugoslawien/BR)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 151/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum01.08.2002
TextArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens
(1)Absatz eins,umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die durch einen Investor einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Letztgenannten veranlagt wurden, und insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a)Litera a
Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jegliche sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b)Litera b
Anteilsrechte, Schuldverschreibungen und jede andere Art von Wertpapieren oder Beteiligungen an einem Unternehmen;
c)Litera c
Ansprüche auf Geld, Ansprüche auf jede Leistung oder jeder andere vertragliche Anspruch, die einen wirtschaftlichen Wert haben;
d)Litera d
geistige und gewerbliche Schutzrechte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Patente, gewerbliche Muster sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
e)Litera e
Konzessionen, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, gewährt wurden.
(2)Absatz 2,bezeichnet der Begriff „Investor“
a)Litera a
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b)Litera b
jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschaffen wurde, im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei ihren Sitz hat, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
c)Litera c
jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder einer dritten Partei geschaffen wurde und in der der unter a) oder b) genannte Investor einen maßgeblichen Einfluss ausübt.
(3)Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Patent- und Lizenzgebühren und andere ähnliche Entgelte.
(4)Absatz 4,bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ sowohl das durch die Landesgrenzen umschlossene Gebiet als auch die Gewässer der Meeresgebiete und den Meeresuntergrund außerhalb der Territorialgewässer, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte oder Hoheitsgewalt ausübt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.