Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und Aufgaben eines Beirats zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen der Missbrauchsaufsicht.
Für wen: Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; Vertreter verschiedener Kammern, Verbände, Bundesländer und des Ministeriums, die Mitglieder des Beirats sind.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zusammensetzung des Beirats.
- Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirats.
- Die Vertraulichkeit von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen durch die Beiratsmitglieder.
- Die Beratungsaufgaben des Beirats für den Bundesminister.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Vertreter verschiedener Kammern, Verbände, Bundesländer und des Ministeriums, die Mitglieder des Beirats sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Beirat setzt sich aus je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellten, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und zwei Vertretern der Bundesländer zusammen.
- Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem stehen, dürfen dem Beirat nicht angehören.
- Beiratsmitglieder dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen anvertraut wurden, weder während noch nach ihrer Bestellung offenbaren oder verwerten.
- Der Beirat berät den Bundesminister bei der Bestellung der Mitglieder des Expertengremiums und bei möglichen Maßnahmen gemäß § 31.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 34Paragraph 34 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum10.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBeirat§ 34.Paragraph 34,
SchlagworteGeschäftsgeheimnis Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40060780