Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die genaue Aufgabenverteilung innerhalb der Volksanwaltschaft, insbesondere welche Bereiche dem Volksanwalt Mag. Bernhard Achitz zugewiesen sind. Es legt fest, für welche Bundesministerien und welche Landesverwaltungsangelegenheiten er zuständig ist.
Was es regelt
- Die Zuständigkeiten des Volksanwalts Mag. Bernhard Achitz für bestimmte Bundesministerien.
- Die Zuständigkeiten des Volksanwalts Mag. Bernhard Achitz für bestimmte Angelegenheiten der Landesverwaltung.
- Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 in Bezug auf die genannten Bereiche.
- Die Aufgaben der Volksanwaltschaft bei Rechtssachen, die in die Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten fallen und die genannten Bereiche betreffen.
Wen es betrifft
- Den Volksanwalt Mag. Bernhard Achitz.
- Bürger, deren Anliegen die genannten Bundesministerien oder Landesverwaltungsbereiche betreffen.
Eckpunkte
- Mag. Bernhard Achitz ist zuständig für das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (ausgenommen Kunst und Kultur).
- Er ist auch zuständig für das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
- Weiters fallen das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (Bereiche Frauen und Gleichstellungsangelegenheiten) und das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (Bereiche Innovation, Schiene, Luft- und Schiffverkehr) in seinen Aufgabenbereich.
- Im Bereich der Länder ist er für Angelegenheiten der Landesamtsdirektion, dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landes- und Gemeindebediensteten (außer Landeslehrer), Gesundheitswesen, Veterinärwesen, Mindestsicherung, Behindertenhilfe, Grundversorgung und Jugendwohlfahrt zuständig.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 126/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2025,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum01.07.2025
Abkürzung2. GeV der VA 2025
Index10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text§ 5.Paragraph 5, Dem Volksanwalt Mag. Bernhard Achitz obliegen:
(1)Absatz eins,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:
–Strichaufzählung
Bundeskanzleramt;
–Strichaufzählung
Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (ausgenommen Bereiche Kunst und Kultur);
–Strichaufzählung
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
–Strichaufzählung
Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (Bereiche Frauen und Gleichstellungsangelegenheiten);
–Strichaufzählung
Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (Bereiche Innovation, Schiene, Luft- und Schiffverkehr).
(2)Absatz 2,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 i, B-VG für zuständig erklärt haben:
–Strichaufzählung
Angelegenheiten, die der Landesamtsdirektion zugeordnet sind, dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landes- und Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer;
–Strichaufzählung
Gesundheitswesen, Veterinärwesen;
–Strichaufzählung
Mindestsicherung, Behindertenhilfe, Grundversorgung und Jugendwohlfahrt.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Landesverwaltungsgerichts fallen, wenn die Rechtssache den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gemäß Absatz 1 oder eine Angelegenheit der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betrifft.
SchlagworteLuftverkehr, Landesbediensteter, Landesbedienstete
Zuletzt aktualisiert am03.07.2025
Gesetzesnummer20012918
DokumentnummerNOR40270188
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.