Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Verhalten von staatseigenen Unternehmen, Monopolen und Unternehmen mit besonderen Rechten beim Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien. Es soll sicherstellen, dass diese Unternehmen nach kommerziellen Erwägungen handeln und keine Diskriminierung stattfindet.
Was es regelt
- Das Handeln von staatseigenen Unternehmen, benannten Monopolen und Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen.
- Den Kauf und Verkauf von Waren.
- Den Kauf und die Erbringung von Dienstleistungen.
- Die Behandlung von Unternehmen der anderen Vertragspartei im Vergleich zu eigenen Unternehmen.
Wen es betrifft
- Staatseigene Unternehmen, benannte Monopole und Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten der Vertragsparteien (EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Armenien).
- Unternehmen der jeweils anderen Vertragspartei, die Waren oder Dienstleistungen anbieten oder nachfragen.
Eckpunkte
- Unternehmen müssen beim Kauf oder Verkauf von Waren und Dienstleistungen nach kommerziellen Erwägungen handeln, es sei denn, sie erfüllen Bestimmungen ihres öffentlichen Auftrags, die nicht im Widerspruch zu kommerziellen Erwägungen stehen.
- Beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen dürfen Unternehmen der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Unternehmen.
- Beim Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen dürfen Unternehmen der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Unternehmen.
- Es ist erlaubt, unterschiedliche Bedingungen, einschließlich des Preises, zugrunde zu legen oder Angebote abzulehnen, sofern dies mit kommerziellen Erwägungen im Einklang steht.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 304Artikel 304
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 304Diskriminierungsverbot und kommerzielle Erwägungen(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre staatseigenen Unternehmen, benannten Monopole und Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen,
a)Litera a
außer im Falle der Erfüllung von Bestimmungen ihres öffentlichen Auftrags, die nicht im Widerspruch zu Buchstabe b stehen, beim Kauf oder Verkauf von Waren sowie beim Kauf oder bei der Erbringung von Dienstleistungen nach kommerziellen Erwägungen handeln;
b)Litera b
beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen,
i)Litera i
den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie vergleichbaren Waren und Dienstleistungen der eigenen Unternehmen gewähren, und
ii)Sub-Litera, i, i
den Waren und Dienstleistungen von in ihrem Gebiet niedergelassenen Unternehmen der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie im relevanten Markt in ihrem Gebiet vergleichbaren Waren und Dienstleistungen der Niederlassungen von eigenen Unternehmen gewähren, und
c)Litera c
beim Verkauf von Waren sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen,
i)Litera i
den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie eigenen Unternehmen gewähren, und
ii)Sub-Litera, i, i
den in ihrem Gebiet niedergelassenen Unternehmen der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie im relevanten Markt in ihrem Gebiet Niederlassungen von eigenen Unternehmen gewähren.
(2)Absatz 2,Absatz 1 schließt nicht aus, dass staatseigene Unternehmen sowie Unternehmen, denen besondere Rechte oder Vorrechte gewährt wurden, und benannte Monopole
a)Litera a
beim Kauf oder Verkauf von Waren sowie beim Kauf oder bei der Erbringung von Dienstleistungen unterschiedliche Bedingungen, auch den Preis betreffend, zugrunde legen, sofern diese mit kommerziellen Erwägungen im Einklang stehen, und
b)Litera b
den Kauf von Waren und Dienstleistungen sowie den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen ablehnen, sofern diese Ablehnung mit kommerziellen Erwägungen im Einklang steht.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40260055
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.