Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Verhalten von staatseigenen Unternehmen, Monopolen und Unternehmen mit besonderen Rechten beim Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien. Es soll sicherstellen, dass diese Unternehmen nach kommerziellen Erwägungen handeln und keine Diskriminierung stattfindet.
Was es regelt
- Das Handeln von staatseigenen Unternehmen, benannten Monopolen und Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen.
- Den Kauf und Verkauf von Waren.
- Den Kauf und die Erbringung von Dienstleistungen.
- Die Behandlung von Unternehmen der anderen Vertragspartei im Vergleich zu eigenen Unternehmen.
Wen es betrifft
- Staatseigene Unternehmen, benannte Monopole und Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten der Vertragsparteien (EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Armenien).
- Unternehmen der jeweils anderen Vertragspartei, die Waren oder Dienstleistungen anbieten oder nachfragen.
Eckpunkte
- Unternehmen müssen beim Kauf oder Verkauf von Waren und Dienstleistungen nach kommerziellen Erwägungen handeln, es sei denn, sie erfüllen Bestimmungen ihres öffentlichen Auftrags, die nicht im Widerspruch zu kommerziellen Erwägungen stehen.
- Beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen dürfen Unternehmen der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Unternehmen.
- Beim Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen dürfen Unternehmen der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandelt werden als eigene Unternehmen.
- Es ist erlaubt, unterschiedliche Bedingungen, einschließlich des Preises, zugrunde zu legen oder Angebote abzulehnen, sofern dies mit kommerziellen Erwägungen im Einklang steht.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 304Artikel 304 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextARTIKEL 304Diskriminierungsverbot und kommerzielle Erwägungen