Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten zwischen Österreich und Kanada, um Leistungsansprüche im Bereich der sozialen Sicherheit zu ermöglichen, wenn die Zeiten in einem einzelnen Land nicht ausreichen.
Was es regelt
- Die Feststellung von Leistungsansprüchen, wenn nicht genügend Versicherungszeiten in einem Vertragsstaat zurückgelegt wurden.
- Die Berücksichtigung österreichischer Versicherungszeiten für Leistungsansprüche nach kanadischen Rechtsvorschriften.
- Die Berücksichtigung kanadischer Versicherungszeiten für Leistungsansprüche nach österreichischen Rechtsvorschriften.
Wen es betrifft
- Personen, die Leistungsansprüche im Bereich der sozialen Sicherheit in Österreich oder Kanada haben könnten.
- Die zuständigen Stellen in Österreich und Kanada, die diese Leistungsansprüche feststellen.
Eckpunkte
- Wenn eine Person nicht genügend Versicherungszeiten in einem Vertragsstaat hat, werden Zeiten aus dem anderen Vertragsstaat hinzugerechnet.
- Kanada berücksichtigt eine Versicherungszeit nach österreichischen Rechtsvorschriften als Wohnzeit in Kanada nach dem Gesetz über die Alterssicherung.
- Kanada berücksichtigt ein Kalenderjahr mit mindestens drei Versicherungsmonaten nach österreichischen Rechtsvorschriften als ein Kalenderjahr mit Versicherungszeit nach dem Kanadischen Pensionsplan.
- Österreich berücksichtigt ein Kalenderjahr mit Versicherungszeit nach dem Kanadischen Pensionsplan, in dem eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, als zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung.
- Österreich berücksichtigt einen Kalendermonat mit einer Wohnzeit von mindestens fünfzehn Tagen nach dem Gesetz über die Alterssicherung als einen Versicherungsmonat.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 47/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023,
TypVertrag – Kanada
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 12Artikel 12
Inkrafttretensdatum01.07.2023
Index69/03 Soziale Sicherheit
TextABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch dreiBESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGENKAPITEL 1ZUSAMMENRECHNUNGArtikel 12Zeiten nach den Rechtsvorschriften von Österreich und Kanada1.Ziffer eins
Besteht für eine Person kein Leistungsanspruch, weil diese Person nicht genügend Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegt hat, so hat die zuständige Stelle dieses Vertragsstaates den Leistungsanspruch dieser Person unter Zusammenrechnung dieser Versicherungszeiten und der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zeiten, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen, festzustellen. Die zuständige Stelle dieses Vertragsstaates berücksichtigt die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zeiten so, als wären sie unter den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt worden.
2.Ziffer 2
Für einen Leistungsanspruch nach den kanadischen Rechtsvorschriften berücksichtigt Kanada:
(a)Absatz a,
eine Versicherungszeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften als eine Wohnzeit in Kanada nach dem Gesetz über die Alterssicherung;
(b)Absatz b,
eine Wohnzeit im Gebiet Österreichs, die nach dem Alter liegt, ab dem Wohnzeiten in Kanada nach dem Gesetz über die Alterssicherung angerechnet werden, als eine Wohnzeit in Kanada nach dem Gesetz über die Alterssicherung, soweit diese Wohnzeit in Österreich nicht auf dieselbe Zeit wie eine Versicherungszeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften entfällt;
(c)Absatz c,
ein Kalenderjahr mit mindestens drei Versicherungsmonaten nach den österreichischen Rechtsvorschriften als ein Kalenderjahr, das eine Versicherungszeit nach dem Kanadischen Pensionsplan ist.
3.Ziffer 3
Für einen Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften berücksichtigt Österreich:
(a)Absatz a,
ein Kalenderjahr, das eine Versicherungszeit nach dem Kanadischen Pensionsplan ist und während dessen eine Person eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
(b)Absatz b,
einen Kalendermonat, der eine Wohnzeit von mindestens fünfzehn Tagen nach dem Gesetz über die Alterssicherung enthält, als einen Versicherungsmonat nach den österreichischen Rechtsvorschriften, soweit die Versicherungszeit nach dem Gesetzüber die Alterssicherung nicht auf dieselbe Zeit wie eine Versicherungszeit nach dem Kanadischen Pensionsplan entfällt.
Zuletzt aktualisiert am24.03.2023
Gesetzesnummer20012208
DokumentnummerNOR40251764
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.