Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Vietnam. Es definiert, was als Investition gilt, wer ein Investor ist, was Erträge sind und was unter Enteignung zu verstehen ist.
Was es regelt
- Die Definition von "Investition", einschließlich beweglicher und unbeweglicher Sachen, Anteilsrechten, Geldansprüchen, Urheberrechten und Konzessionen.
- Die Definition von "Investor" für natürliche und juristische Personen aus Österreich und Vietnam.
- Die Definition von "Erträge" aus Investitionen, wie Gewinne, Zinsen und Dividenden.
- Die Definition von "Enteignung", die auch Verstaatlichung oder ähnliche Maßnahmen umfasst.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die Staatsangehörige der Republik Österreich oder der Sozialistischen Republik Vietnam sind und im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei investieren.
- Juristische Personen oder Personengesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften Österreichs oder Vietnams gegründet wurden und im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei investieren.
Eckpunkte
- "Investition" umfasst alle Vermögenswerte, wie Eigentum, Anteilsrechte, Geldansprüche, Urheberrechte und Konzessionen.
- "Investor" kann eine natürliche Person oder eine juristische Person/Personengesellschaft sein, die in einem der beiden Länder ansässig ist und im anderen Land investiert.
- "Erträge" sind Beträge, die eine Investition erbringt, wie Gewinne, Zinsen und Dividenden.
- "Enteignung" schließt Verstaatlichung oder jede andere Maßnahme mit gleicher Wirkung ein.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Vietnam)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 571/1996Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum01.12.1996
TextArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens
(1)Absatz eins,umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a)Litera a
Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b)Litera b
Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c)Litera c
Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d)Litera d
Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, wie Erfinderpatente, Handelsmarken, Geschmacks- und Gebrauchsmuster sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;
e)Litera e
öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder die Gewinnung von Naturschätzen;
(2)Absatz 2,bezeichnet der Begriff „Investor“
in bezug auf die Republik Österreich
a)Litera a
jede natürliche Person, die Staatsangehöriger der Republik Österreich ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b)Litera b
jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
c)Litera c
jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien oder eines dritten Staates geschaffen wurde und in der ein unter a) oder b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluß ausübt;
in bezug auf die Sozialistische Republik Vietnam
a)Litera a
jede natürliche Person, die im Sinne der Gesetzgebung der Sozialistischen Republik Vietnam Staatsangehöriger der Sozialistischen Republik Vietnam ist;
b)Litera b
jede juristische Person, einschließlich Gesellschaften, Firmen und Vereinigungen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Sozialistischen Republik Vietnam eingetragen oder geschaffen wurden und ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Sozialistischen Republik Vietnam hat;
(3)Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte;
(4)Absatz 4,umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.