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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt den Rechtsrahmen für Wettbewerbsrecht in Bezug auf Kartelle und Zusammenschlüsse im Rahmen eines Abkommens zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien. Es stellt sicher, dass Praktiken, die den Wettbewerb behindern, eingeschränkt oder verfälscht werden, wirksam bekämpft werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 287Artikel 287 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextABSCHNITT BKARTELLE UND ZUSAMMENSCHLÜSSEARTIKEL 287Rechtsrahmen(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei erlässt entsprechende für alle Wirtschaftssektoren geltende Rechtsvorschriften1 oder erhält solche aufrecht, die wirksame Abhilfemaßnahmen für die folgenden Praktiken vorsehen: a)Litera a horizontale und vertikale Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, b)Litera b missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen, und c)Litera c Unternehmenszusammenschlüsse, die insbesondere durch die Schaffung oder den Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung einen wirksamen Wettbewerb erheblich behindern. Für die Zwecke dieses Kapitels werden diese Vorschriften im Folgenden als „Wettbewerbsrecht“ bezeichnet2. (2)Absatz 2,Alle öffentlichen und privaten Unternehmen unterliegen dem in Absatz 1 genannten Wettbewerbsrecht. Die Anwendung des Wettbewerbsrechts darf die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse nicht rechtlich oder tatsächlich verhindern. Ausnahmen vom Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei müssen auf Aufgaben im öffentlichen Interesse beschränkt, in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verknüpften Gemeinwohlziel stehen und transparent sein. __________________ 1 Nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich etwaiger Änderungen und Ersetzungen, gelten in der Europäischen Union Wettbewerbsvorschriften für den Agrarsektor (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).1 Nach der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich etwaiger Änderungen und Ersetzungen, gelten in der Europäischen Union Wettbewerbsvorschriften für den Agrarsektor Amtsblatt , L 347 vom 20.12.2013, S. 671). 2 Für die Zwecke dieses Abschnitts betrachtet Armenien die Bezugnahme auf das Wettbewerbsrecht als Bezugnahme auf das gesamte System der Wettbewerbsregeln in den Bereichen Kartelle und Zusammenschlüsse. Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40260038

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.