Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Rechtsrahmen für Wettbewerbsrecht in Bezug auf Kartelle und Zusammenschlüsse im Rahmen eines Abkommens zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien. Es stellt sicher, dass Praktiken, die den Wettbewerb behindern, eingeschränkt oder verfälscht werden, wirksam bekämpft werden.
Was es regelt
- Horizontale und vertikale Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen.
- Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen.
- Unternehmenszusammenschlüsse, die den wirksamen Wettbewerb erheblich behindern, insbesondere durch die Schaffung oder den Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung.
Wen es betrifft
- Alle öffentlichen und privaten Unternehmen.
- Die Vertragsparteien des Abkommens (EU, EURATOM und ihre Mitgliedstaaten sowie Armenien).
Eckpunkte
- Jede Vertragspartei muss Rechtsvorschriften erlassen oder aufrechterhalten, die für alle Wirtschaftssektoren gelten und wirksame Abhilfemaßnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken vorsehen.
- Das Wettbewerbsrecht gilt für alle öffentlichen und privaten Unternehmen.
- Ausnahmen vom Wettbewerbsrecht müssen auf Aufgaben im öffentlichen Interesse beschränkt, verhältnismäßig und transparent sein.
- Die Anwendung des Wettbewerbsrechts darf die Erfüllung besonderer Aufgaben von öffentlichem Interesse nicht verhindern.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 287Artikel 287 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextABSCHNITT BKARTELLE UND ZUSAMMENSCHLÜSSEARTIKEL 287Rechtsrahmen