Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, nämlich der Republik Österreich und der Islamischen Republik Iran. Es legt fest, was als Investition und Investor gilt und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind.
Was es regelt
- Definitionen von "Investition", "Investor", "Erträge" und "Hoheitsgebiet".
- Arten von Vermögenswerten, die als Investition gelten können.
- Wer als Investor anerkannt wird, sowohl natürliche als auch juristische Personen.
- Was unter "Erträgen" aus einer Investition zu verstehen ist.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und in der anderen Vertragspartei investieren.
- Juristische Personen, die in einer Vertragspartei gegründet wurden und in der anderen Vertragspartei investieren.
Eckpunkte
- Eine "Investition" umfasst alle Vermögenswerte, die von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäß deren Gesetzen investiert werden.
- Dazu gehören Eigentum an beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Anteilsrechte, Geld und Forderungen, geistige und gewerbliche Schutzrechte sowie Rechte mit wirtschaftlichem Wert.
- Ein "Investor" kann eine natürliche Person sein, die Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, oder eine juristische Person, die in einer Vertragspartei gegründet wurde und dort wirtschaftlich tätig ist.
- "Erträge" sind Beträge, die eine Investition erbringt, wie Gewinne, Zinsen, Dividenden, Tantiemen und Lizenzgebühren.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 96/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum11.07.2004
TextARTIKEL 1DEFINITIONENFür die Zwecke dieses Abkommens haben die darin verwendeten Begriffe folgende Bedeutung:
(1)Absatz eins,
Der Begriff „Investition“ bezeichnet alle Vermögenswerte, die von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei investiert werden, einschließlich:
a)Litera a
Eigentum an beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie damit verbundener Rechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und Nutzungsrechte;
b)Litera b
Anteilsrechte und jede Art von Beteiligung an einem Unternehmen wie Wertpapiere, Schuldverschreibungen, Kapitalbeteiligungen und Kredite;
c)Litera c
Geld und/oder Forderungen und jede Leistung im Zusammenhang mit einer Investition, die einen wirtschaftlichen Wert hat sowie reinvestierte Erträge und jede Wertsteigerung der ursprünglichen Investition;
d)Litera d
geistige und gewerbliche Schutzrechte, einschließlich Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle, technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
e)Litera e
Rechte, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich Berechtigungen zur Aufsuchung, Gewinnung und Nutzung von Naturschätzen.
(2)Absatz 2,
Der Begriff „Investor“ bezeichnet folgende Personen einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens Investitionen tätigen:
a)Litera a
natürliche Personen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei als deren Staatsangehörige angesehen werden;
b)Litera b
juristische Personen, die gemäß den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurden und die im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei tatsächlich wirtschaftlich tätig sind.
(3Absatz 3,
Der Begriff „Erträge“ bezeichnet die Beträge, die eine Investition erbringt, einschließlich Gewinne aus Investitionen, Zinsen, Dividenden, Tantiemen und Lizenzgebühren sowie sonstige Entgelte.
(4)Absatz 4,
Der Begriff „Hoheitsgebiet“ bezeichnet
a)Litera a
in Hinblick auf die Republik Österreich das Festland, die Binnengewässer und den Luftraum über die die Republik Österreich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt und
b)Litera b
in Hinblick auf die Islamische Republik Iran Gebiete, über die die Islamische Republik Iran souveräne Zuständigkeit ausübt und beinhaltet auch ihre Meeresgebiete
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.