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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, nämlich der Republik Österreich und der Islamischen Republik Iran. Es legt fest, was als Investition und Investor gilt und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 96/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2004, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum11.07.2004 TextARTIKEL 1DEFINITIONENFür die Zwecke dieses Abkommens haben die darin verwendeten Begriffe folgende Bedeutung: (1)Absatz eins, Der Begriff „Investition“ bezeichnet alle Vermögenswerte, die von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei investiert werden, einschließlich: a)Litera a Eigentum an beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie damit verbundener Rechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und Nutzungsrechte; b)Litera b Anteilsrechte und jede Art von Beteiligung an einem Unternehmen wie Wertpapiere, Schuldverschreibungen, Kapitalbeteiligungen und Kredite; c)Litera c Geld und/oder Forderungen und jede Leistung im Zusammenhang mit einer Investition, die einen wirtschaftlichen Wert hat sowie reinvestierte Erträge und jede Wertsteigerung der ursprünglichen Investition; d)Litera d geistige und gewerbliche Schutzrechte, einschließlich Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle, technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill; e)Litera e Rechte, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich Berechtigungen zur Aufsuchung, Gewinnung und Nutzung von Naturschätzen. (2)Absatz 2, Der Begriff „Investor“ bezeichnet folgende Personen einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens Investitionen tätigen: a)Litera a natürliche Personen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei als deren Staatsangehörige angesehen werden; b)Litera b juristische Personen, die gemäß den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurden und die im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei tatsächlich wirtschaftlich tätig sind. (3Absatz 3, Der Begriff „Erträge“ bezeichnet die Beträge, die eine Investition erbringt, einschließlich Gewinne aus Investitionen, Zinsen, Dividenden, Tantiemen und Lizenzgebühren sowie sonstige Entgelte. (4)Absatz 4, Der Begriff „Hoheitsgebiet“ bezeichnet a)Litera a in Hinblick auf die Republik Österreich das Festland, die Binnengewässer und den Luftraum über die die Republik Österreich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt und b)Litera b in Hinblick auf die Islamische Republik Iran Gebiete, über die die Islamische Republik Iran souveräne Zuständigkeit ausübt und beinhaltet auch ihre Meeresgebiete

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.