Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie bestimmte Voraussetzungen, insbesondere Ausnahmen von der Maskenpflicht, nachgewiesen werden müssen. Sie legt fest, wem gegenüber dieser Nachweis zu erbringen ist.
Was es regelt
- Die Glaubhaftmachung von Voraussetzungen gemäß § 9.
- Den Nachweis von Ausnahmegründen für das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen.
- Die Erfüllung der Pflichten von Inhabern von Betriebsstätten oder Arbeitsorten und Betreibern von Verkehrsmitteln bei glaubhaft gemachten Ausnahmegründen.
Wen es betrifft
- Personen, die Voraussetzungen gemäß § 9 glaubhaft machen müssen, insbesondere bezüglich der Maskenpflicht.
- Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden, Verwaltungsgerichte, Inhaber von Betriebsstätten oder Arbeitsorten, Betreiber von Verkehrsmitteln und Verantwortliche für Zusammenkünfte.
Eckpunkte
- Voraussetzungen müssen auf Verlangen gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden und Verwaltungsgerichten, Inhabern von Betriebsstätten oder Arbeitsorten, Betreibern von Verkehrsmitteln und Verantwortlichen für Zusammenkünfte glaubhaft gemacht werden.
- Ein Ausnahmegrund für das Nichttragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen muss durch eine ärztliche Bestätigung eines in Österreich oder im EWR berechtigten Arztes nachgewiesen werden.
- Wenn ein Ausnahmegrund glaubhaft gemacht wurde, haben Inhaber von Betriebsstätten oder Arbeitsorten und Betreiber von Verkehrsmitteln ihre Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG erfüllt.
- Die Verordnung trat am 16.12.2022 in Kraft und tritt am 30.04.2023 außer Kraft.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 462/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum16.12.2022
Außerkrafttretensdatum30.04.2023
Abkürzung2. COVID-19-BMV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextGlaubhaftmachung§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 ist auf Verlangen gegenüberDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, ist auf Verlangen gegenüber
1.Ziffer eins
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.Ziffer 2
Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen,
3.Ziffer 3
Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes und Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG sowieInhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes und Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG sowie
4.Ziffer 4
dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
glaubhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs. 1 Z 3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Absatz eins, Ziffer 3, Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.
SchlagworteMundbereich
Zuletzt aktualisiert am08.02.2023
Gesetzesnummer20011886
DokumentnummerNOR40249014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.