Kurz gesagt
Dieses Gesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), regelt die Abfallwirtschaft in Österreich, legt aber auch fest, für welche Stoffe und Situationen es nicht gilt.
Was es regelt
- Ausnahmen vom Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes.
- Stoffe, die in Gewässer oder Kanalisation eingebracht werden.
- Stoffe, die an die freie Luft abgegeben werden.
- Spezifische Abfälle wie radioaktive Stoffe oder Sprengstoffabfälle.
Wen es betrifft
- Personen oder Organisationen, die mit bestimmten Stoffen umgehen, die normalerweise unter das Abfallwirtschaftsgesetz fallen würden.
- Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unter bestimmten Einsatzbedingungen.
Eckpunkte
- Das Gesetz gilt nicht für Stoffe, die gemäß wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder Kanalisation eingebracht werden.
- Es gilt nicht für Stoffe, die gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften an die freie Luft abgegeben werden.
- Berge (taubes Gestein) aus dem Bergbau sind ausgenommen, wenn sie dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen und innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden.
- Radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, Kadaver und Konfiskate gemäß Tiermaterialiengesetz sowie Sprengstoffabfälle sind ebenfalls ausgenommen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum01.04.2006
Außerkrafttretensdatum11.07.2007
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAusnahmen vom Geltungsbereich§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
1.Ziffer eins
Stoffe, die in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht werden,
2.Ziffer 2
Stoffe, die in Übereinstimmung mit den luftreinhalterechtlichen Vorschriften an die freie Luft abgegeben werden,
3.Ziffer 3
Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen und die Berge (das taube Gestein) innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden,Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen und die Berge (das taube Gestein) innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden,
4.Ziffer 4
radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,,
5.Ziffer 5
Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht gemäß § 10 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, unterliegen,Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht gemäß Paragraph 10, des Tiermaterialiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, unterliegen,
6.Ziffer 6
Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich.
(2)Absatz 2,Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, und bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz.Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, und bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz.
SchlagworteBGBl. I Nr. 146/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40075901
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.