Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die genaue Zusammensetzung und das Verfahren zur Einsetzung eines Schiedspanels, das aus drei Schiedsrichtern besteht. Es legt fest, wie diese Schiedsrichter ausgewählt werden, wenn sich die Vertragsparteien nicht einigen können.
Was es regelt
- Die Anzahl der Schiedsrichter in einem Schiedspanel.
- Das Verfahren und die Fristen für die Auswahl der Schiedsrichter.
- Die Auswahl des Vorsitzes des Schiedspanels.
- Die Vorgehensweise, wenn Listen für die Schiedsrichterauswahl nicht vorhanden oder unzureichend sind.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien.
- Der Vorsitz des Partnerschaftsausschusses oder dessen Stellvertreter.
Eckpunkte
- Ein Schiedspanel besteht aus drei Schiedsrichtern.
- Die Vertragsparteien haben 14 Tage Zeit, um sich auf die Zusammensetzung des Schiedspanels zu einigen.
- Können sich die Parteien nicht einigen, bestimmt jede Partei innerhalb von fünf Tagen einen Schiedsrichter von ihrer Teilliste.
- Der Vorsitz des Schiedspanels wird per Losentscheid gewählt, wenn keine Einigung erzielt wird.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 321Artikel 321
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 321Einsetzung des Schiedspanels(1)Absatz eins,Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
(2)Absatz 2,Innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Zustellung des schriftlichen Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels bei der Beschwerdegegnerin nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.
(3)Absatz 3,Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielen, so bestimmt jede Vertragspartei innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist einen Schiedsrichter von der Teilliste der jeweiligen Vertragspartei, die Bestandteil der nach Artikel 339 aufgestellten Liste ist. Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter, so wird ein Schiedsrichter auf Ersuchen der anderen Vertragspartei vom Vorsitz des Partnerschaftsausschusses oder von dessen Stellvertreter per Losentscheid von der Teilliste dieser Vertragspartei ausgewählt, die Bestandteil der nach Artikel 339 aufgestellten Liste ist.
(4)Absatz 4,Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz festgelegten Frist 2 keine Einigung über den Vorsitz des Schiedspanels, so wählt der Vorsitzende des Partnerschaftsausschusses oder dessen Stellvertreter auf Ersuchen einer der Vertragsparteien per Losentscheid den Vorsitz des Schiedspanels von der Teilliste für die Vorsitzenden aus, die Bestandteil der nach Artikel 339 aufgestellten Liste ist.
(5)Absatz 5,Der Vorsitzende des Partnerschaftsausschusses oder dessen Stellvertreter wählt die Schiedsrichter innerhalb von fünf Tagen nach dem in Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4 genannten Ersuchen einer Vertragspartei aus.
(6)Absatz 6,Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß der Verfahrensordnung seiner Ernennung zugestimmt hat.
(7)Absatz 7,Ist eine der Listen gemäß Artikel 339 zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 oder Absatz 4 noch nicht aufgestellt oder umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden die Schiedsrichter unter den von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagenen Personen per Losentscheid bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40260072
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.