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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, insbesondere in Bezug auf Vermögenswerte, die ein Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei veranlagt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo) KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 17/2012Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2012, TypVertrag – Kosovo §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum17.02.2008 Außerkrafttretensdatum31.01.2012 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen Beachtemateriiell derogiert durch BGBl. III Nr. 17/2012materiiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2012, TextArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens (1)Absatz eins,umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die ein Investor einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung veranlagt, und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich: a)Litera a bewegliche und unbewegliche Sachen im Eigentum des Investors sowie sonstige dingliche Rechte, wie Pfandrechte, Nutzungsrechte, Zurückbehaltungsrechte und ähnliche Rechte; b)Litera b Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen; c)Litera c Ansprüche auf Geld, das veranlagt wurde oder aus einer Leistung, die erbracht wurde, zur Schaffung eines wirtschaftlichen Wertes in bezug zu einer Investition; d)Litera d Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie Gebrauchsmuster, technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill; e)Litera e öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Gewinnung von Naturschätzen; (2)Absatz 2,gilt die rechtliche Erweiterung oder Veränderung einer Investition als neue Investition; (3)Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Investor“: a)Litera a jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; b)Litera b jede juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen einer Vertragspartei errichtet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; (4)Absatz 4,bezeichnet der Begriff „Ertrag“ die jenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfaßt insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere ähnliche Entgelte; (5)Absatz 5,umfaßt der Begriff „Enteignung“ jede Maßnahme der Entziehung des Eigentums oder einer Beschränkung mit gleicher Wirkung. Zuletzt aktualisiert am27.05.2020 Gesetzesnummer20007153 DokumentnummerNOR40126824

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.