Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, insbesondere in Bezug auf Vermögenswerte, die ein Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei veranlagt.
Was es regelt
- Definitionen von "Investition", "Investor", "Ertrag" und "Enteignung".
- Welche Arten von Vermögenswerten als Investition gelten, wie bewegliche und unbewegliche Sachen, Anteilsrechte, Ansprüche auf Geld und gewerbliche Schutzrechte.
- Die rechtliche Erweiterung oder Veränderung einer Investition als neue Investition.
- Die Definition von "Enteignung" als Entziehung des Eigentums oder eine Beschränkung mit gleicher Wirkung.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
- Juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die in einer Vertragspartei errichtet wurden und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
Eckpunkte
- Eine "Investition" umfasst alle Vermögenswerte, die ein Investor in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei veranlagt.
- Der Begriff "Investor" bezieht sich auf natürliche Personen mit Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei oder juristische Personen/Personengesellschaften, die dort ihren Sitz haben.
- "Ertrag" sind die Beträge, die eine Investition erbringt, wie Gewinne, Zinsen und Dividenden.
- "Enteignung" schließt jede Maßnahme der Entziehung des Eigentums oder eine Beschränkung mit gleicher Wirkung ein.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo) KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 17/2012Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2012, TypVertrag – Kosovo §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum17.02.2008 Außerkrafttretensdatum31.01.2012 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen Beachtemateriiell derogiert durch BGBl. III Nr. 17/2012materiiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2012, TextArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens