Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, insbesondere in Bezug auf Vermögenswerte, die ein Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei veranlagt.
Was es regelt
- Definitionen von "Investition", "Investor", "Ertrag" und "Enteignung".
- Welche Arten von Vermögenswerten als Investition gelten, wie bewegliche und unbewegliche Sachen, Anteilsrechte, Ansprüche auf Geld und gewerbliche Schutzrechte.
- Die rechtliche Erweiterung oder Veränderung einer Investition als neue Investition.
- Die Definition von "Enteignung" als Entziehung des Eigentums oder eine Beschränkung mit gleicher Wirkung.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
- Juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die in einer Vertragspartei errichtet wurden und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
Eckpunkte
- Eine "Investition" umfasst alle Vermögenswerte, die ein Investor in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei veranlagt.
- Der Begriff "Investor" bezieht sich auf natürliche Personen mit Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei oder juristische Personen/Personengesellschaften, die dort ihren Sitz haben.
- "Ertrag" sind die Beträge, die eine Investition erbringt, wie Gewinne, Zinsen und Dividenden.
- "Enteignung" schließt jede Maßnahme der Entziehung des Eigentums oder eine Beschränkung mit gleicher Wirkung ein.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 17/2012Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2012,
TypVertrag – Kosovo
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum17.02.2008
Außerkrafttretensdatum31.01.2012
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachtemateriiell derogiert durch BGBl. III Nr. 17/2012materiiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2012,
TextArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens
(1)Absatz eins,umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die ein Investor einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung veranlagt, und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a)Litera a
bewegliche und unbewegliche Sachen im Eigentum des Investors sowie sonstige dingliche Rechte, wie Pfandrechte, Nutzungsrechte, Zurückbehaltungsrechte und ähnliche Rechte;
b)Litera b
Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c)Litera c
Ansprüche auf Geld, das veranlagt wurde oder aus einer Leistung, die erbracht wurde, zur Schaffung eines wirtschaftlichen Wertes in bezug zu einer Investition;
d)Litera d
Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie Gebrauchsmuster, technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;
e)Litera e
öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Gewinnung von Naturschätzen;
(2)Absatz 2,gilt die rechtliche Erweiterung oder Veränderung einer Investition als neue Investition;
(3)Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Investor“:
a)Litera a
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b)Litera b
jede juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen einer Vertragspartei errichtet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
(4)Absatz 4,bezeichnet der Begriff „Ertrag“ die jenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfaßt insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere ähnliche Entgelte;
(5)Absatz 5,umfaßt der Begriff „Enteignung“ jede Maßnahme der Entziehung des Eigentums oder einer Beschränkung mit gleicher Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am27.05.2020
Gesetzesnummer20007153
DokumentnummerNOR40126824
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.