Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Republik Österreich und der Republik Paraguay. Es definiert, was als Investition gilt, wer als Investor angesehen wird und welche Erträge geschützt sind.
Was es regelt
- Die Definition von "Investitionen", einschließlich beweglicher und unbeweglicher Sachen, Anteilsrechten, Geldansprüchen, Urheberrechten und Konzessionen.
- Die Definition von "Investor" für natürliche und juristische Personen beider Vertragsparteien.
- Die Definition von "Erträgen" aus Investitionen, wie Gewinne, Zinsen und Dividenden.
- Die Definition von "Enteignung", die auch Verstaatlichung oder ähnliche Maßnahmen umfasst.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen mit Staatsangehörigkeit der Republik Österreich oder der Republik Paraguay, die im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei investieren.
- Juristische Personen oder Personengesellschaften, die nach den Gesetzen der Republik Österreich oder der Republik Paraguay gegründet wurden, dort ihren Sitz haben und in der jeweils anderen Vertragspartei investieren.
Eckpunkte
- "Investitionen" umfassen eine breite Palette von Vermögenswerten, von dinglichen Rechten bis zu gewerblichen Schutzrechten und Konzessionen.
- "Investor" sind sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen oder Personengesellschaften, die in der jeweils anderen Vertragspartei investieren.
- "Erträge" aus Investitionen, wie Gewinne und Zinsen, sind ebenfalls geschützt.
- Der Begriff "Enteignung" schließt Verstaatlichung und Maßnahmen mit gleicher Wirkung ein.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 226/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum01.01.2000
BeachteZum Außerkrafttreten vgl. Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3.Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 11, Absatz 2 und Absatz 3,
TextArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens
(1)Absatz eins,umfaßt der Begriff „Investitionen“ alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a)Litera a
Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b)Litera b
Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c)Litera c
Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d)Litera d
Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;
e)Litera e
öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, den Abbau oder die Gewinnung von Naturschätzen;
(2)Absatz 2,bezeichnet der Begriff „Investor“ in bezug auf die Republik Österreich
a)Litera a
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b)Litera b
jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
in bezug auf die Republik Paraguay
a)Litera a
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Paraguay in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Paraguay besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b)Litera b
jede juristische Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Paraguay geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Paraguay hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
(3)Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte;
(4)Absatz 4,umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jene sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.