Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt, wer als "ansässige Person" in einem der beiden Vertragsstaaten (Österreich und Kasachstan) für Steuerzwecke gilt. Es legt fest, wie der steuerliche Wohnsitz einer Person oder Organisation bestimmt wird, insbesondere wenn sie in beiden Staaten Verbindungen hat.
Was es regelt
- Die Definition einer "ansässigen Person" für die Zwecke des Abkommens.
- Die Kriterien zur Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes einer natürlichen Person, wenn diese in beiden Vertragsstaaten ansässig sein könnte.
- Die Kriterien zur Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes einer juristischen Person (nicht-natürlichen Person), wenn diese in beiden Vertragsstaaten ansässig sein könnte.
- Die Behandlung von Pensionsfonds, ähnlichen Einrichtungen und gemeinnützigen Organisationen bezüglich ihres steuerlichen Wohnsitzes.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die in Österreich und/oder Kasachstan steuerpflichtig sind oder sein könnten.
- Juristische Personen (wie Unternehmen oder Organisationen), die in Österreich und/oder Kasachstan steuerpflichtig sind oder sein könnten.
Eckpunkte
- Eine Person ist in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie dort aufgrund von Wohnsitz, ständigem Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder ähnlichen Merkmalen steuerpflichtig ist.
- Pensionsfonds, ähnliche Einrichtungen und gemeinnützige Organisationen, deren Einkünfte im Allgemeinen steuerbefreit sind, gelten ebenfalls als ansässig.
- Für natürliche Personen mit Wohnsitz in beiden Staaten wird der steuerliche Wohnsitz durch eine Reihenfolge von Kriterien bestimmt: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit.
- Für juristische Personen mit Wohnsitz in beiden Staaten gilt der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung als entscheidend für den steuerlichen Wohnsitz.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Kasachstan)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 69/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2006,
TypVertrag – Kasachstan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4
Inkrafttretensdatum01.03.2006
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 4
ANSÄSSIGE PERSON(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” eine Person, die nach dem Recht dieses Vertragsstaats dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Vertragsstaat und seine Gebietskörperschaften. Er umfasst auch Pensionsfonds und ähnliche Einrichtungen und gemeinnützige Organisationen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats errichtet worden sind und deren Einkünfte in diesem Vertragsstaat im Allgemeinen von der Steuer befreit sind. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Vertragsstaat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Vertragsstaat oder mit in diesem Vertragsstaat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2)Absatz 2,Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a)Litera a
Die Person gilt als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b)Litera b
kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c)Litera c
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d)Litera d
ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten oder keines der Vertragsstaaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
(3)Absatz 3,Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Zuletzt aktualisiert am22.05.2025
Gesetzesnummer20004729
DokumentnummerNOR40077383
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.