Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und Aufgaben eines Beirats zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen der Missbrauchsaufsicht. Es legt fest, wie dieser Beirat zusammengesetzt ist und welche Personen ihm nicht angehören dürfen.
Was es regelt
- Die Einrichtung eines Beirats durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Die Zusammensetzung des Beirats aus Vertretern verschiedener Organisationen.
- Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirats.
- Die Geheimhaltungspflicht der Beiratsmitglieder bezüglich Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen.
- Die Beratungsaufgaben des Beirats für den Bundesminister.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes.
Eckpunkte
- Der Beirat setzt sich aus je einem Vertreter der genannten Organisationen und des Bundesministeriums zusammen.
- Personen, die in einem Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem stehen, dürfen dem Beirat nicht angehören.
- Beiratsmitglieder müssen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen bekannt werden, geheim halten.
- Der Beirat berät den Bundesminister bei der Bestellung des Expertengremiums und bei möglichen Maßnahmen gemäß § 31.
- Das Beratungsergebnis zu Maßnahmen gemäß § 31 muss auf der Internetseite des Bundesministeriums veröffentlicht werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 34Paragraph 34
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum31.12.2004
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextBeirat§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Beratung im Rahmen der Missbrauchsaufsicht einen Beirat einzurichten, der sich aus je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusammensetzt.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder und jeweils ein Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der jeweiligen entsendenden Stelle vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt. Dem Beirat dürfen Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem stehen, nicht angehören. Die Mitglieder des Beirates dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
(3)Absatz 3,Vorsitzender des Beirats ist der Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(4)Absatz 4,Der Beirat hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Bestellung der Mitglieder des Expertengremiums und bei möglichen Maßnahmen gemäß § 31 auf Grund eines Gutachtens des Expertengremiums zu beraten. Das Beratungsergebnis hinsichtlich möglicher Maßnahmen gemäß § 31 ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.Der Beirat hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Bestellung der Mitglieder des Expertengremiums und bei möglichen Maßnahmen gemäß Paragraph 31, auf Grund eines Gutachtens des Expertengremiums zu beraten. Das Beratungsergebnis hinsichtlich möglicher Maßnahmen gemäß Paragraph 31, ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
SchlagworteGeschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032845
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.