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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Behandlung von Geräten in Stufe 2, insbesondere die Beseitigung oder Verwertung von FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW-haltigen Treibmitteln. Es legt spezifische Anforderungen für die mechanische Zerkleinerung und Entgasung von Isolierschaum sowie Grenzwerte für Restgehalte und Emissionen fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallbehandlungspflichten KundmachungsorganBGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11 Inkrafttretensdatum07.10.2017 AbkürzungAbfallBPV Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBehandlung der Geräte in Stufe 2§ 11.Paragraph 11, (1)Absatz eins,In der Stufe 2 der Behandlung sind die FCKW, H-FKW, H-FCKW bzw. KW-haltigen Treibmittel zu beseitigen oder zu verwerten. Dazu ist der Isolierschaum mit den enthaltenen FCKW, H-FKW, H-FCKW bzw. KW in einer gekapselten Anlage unter weitest gehender Erfassung der enthaltenen Treibmittel durch eine mechanische Zerkleinerung und Entgasung zu behandeln. (2)Absatz 2,Der Restgehalt an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW im behandelten Isolierschaum darf 0,2 Gewichtsprozent nicht überschreiten. (3)Absatz 3,Der Mengenanteil an Restanhaftungen des Isolierschaums an Metallen darf nicht mehr als 0,3 Gewichtsprozent betragen. Sonstige Kunststoffe dürfen nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent an Restanhaftungen des Isolierschaums enthalten. (4)Absatz 4,Bei der Behandlung ist ein ausreichender Brand- und Explosionsschutz sicherzustellen. (5)Absatz 5,Die Abluftkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), angegeben als Gesamtkohlenstoff, darf 50 mg C/m3, gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. Der Massenstrom darf 0,50 kg C/h nicht überschreiten. Die Abluftkonzentration an flüchtigen FCKW, H-FKW und H-FCKW darf 20 mg FCKW/m3, H-FKW/m3 bzw. H-FCKW/m3, gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. Der Massenstrom darf 0,01 kg FCKW/h, H-FKW/h und H-FCKW/h nicht überschreiten. (6)Absatz 6,Bei der Entnahme von FCKW, H-FKW und H-FCKW aus Kühlgeräten hat die Rückgewinnungs-menge an FCKW, H-FKW und H-FCKW (bestimmt als Reinsubstanz) 1.Ziffer eins bei Geräten des Typs 1: zumindest 240 Gramm pro Gerät, 2.Ziffer 2 bei Geräten des Typs 2: zumindest 320 Gramm pro Gerät, 3.Ziffer 3 bei Geräten des Typs 3: zumindest 400 Gramm pro Gerät und 4.Ziffer 4 bei Geräten des Typs 4: zumindest 480 Gramm pro Gerät zu betragen. (7)Absatz 7,Bei der Entnahme von Kohlenwasserstoffen (KW) aus Kühlgeräten hat die Rückgewinnungsmenge an Kohlenwasserstoffen (bestimmt als Reinsubstanz) 1.Ziffer eins bei Geräten des Typs 1: zumindest 100 Gramm pro Gerät, 2.Ziffer 2 bei Geräten des Typs 2: zumindest 190 Gramm pro Gerät, 3.Ziffer 3 bei Geräten des Typs 3: zumindest 270 Gramm pro Gerät und 4.Ziffer 4 bei Geräten des Typs 4: zumindest 340 Gramm pro Gerät zu betragen. SchlagworteBrandschutz Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20009849 DokumentnummerNOR40192382

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.