Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Behandlung von Geräten in Stufe 2, insbesondere die Beseitigung oder Verwertung von FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW-haltigen Treibmitteln. Es legt spezifische Anforderungen für die mechanische Zerkleinerung und Entgasung von Isolierschaum sowie Grenzwerte für Restgehalte und Emissionen fest.
Was es regelt
- Die Beseitigung oder Verwertung von FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW-haltigen Treibmitteln in Geräten.
- Die Behandlung von Isolierschaum in gekapselten Anlagen durch mechanische Zerkleinerung und Entgasung.
- Grenzwerte für den Restgehalt von Treibmitteln in behandeltem Isolierschaum und Anhaftungen an Metallen und Kunststoffen.
- Anforderungen an den Brand- und Explosionsschutz sowie Grenzwerte für Abluftkonzentrationen.
Wen es betrifft
- Betriebe, die Geräte behandeln, die FCKW, H-FKW, H-FCKW oder KW-haltige Treibmittel enthalten.
- Betriebe, die Isolierschaum aus solchen Geräten behandeln.
Eckpunkte
- Der Restgehalt an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW im behandelten Isolierschaum darf 0,2 Gewichtsprozent nicht überschreiten.
- Der Mengenanteil an Restanhaftungen des Isolierschaums an Metallen darf nicht mehr als 0,3 Gewichtsprozent betragen, und an sonstigen Kunststoffen nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent.
- Die Abluftkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) darf 50 mg C/m3 nicht überschreiten, und der Massenstrom 0,50 kg C/h nicht.
- Die Rückgewinnungsmenge an FCKW, H-FKW und H-FCKW aus Kühlgeräten muss je nach Gerätetyp zwischen 240 Gramm und 480 Gramm pro Gerät betragen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallbehandlungspflichten
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum07.10.2017
AbkürzungAbfallBPV
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextBehandlung der Geräte in Stufe 2§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,In der Stufe 2 der Behandlung sind die FCKW, H-FKW, H-FCKW bzw. KW-haltigen Treibmittel zu beseitigen oder zu verwerten. Dazu ist der Isolierschaum mit den enthaltenen FCKW, H-FKW, H-FCKW bzw. KW in einer gekapselten Anlage unter weitest gehender Erfassung der enthaltenen Treibmittel durch eine mechanische Zerkleinerung und Entgasung zu behandeln.
(2)Absatz 2,Der Restgehalt an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW im behandelten Isolierschaum darf 0,2 Gewichtsprozent nicht überschreiten.
(3)Absatz 3,Der Mengenanteil an Restanhaftungen des Isolierschaums an Metallen darf nicht mehr als 0,3 Gewichtsprozent betragen. Sonstige Kunststoffe dürfen nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent an Restanhaftungen des Isolierschaums enthalten.
(4)Absatz 4,Bei der Behandlung ist ein ausreichender Brand- und Explosionsschutz sicherzustellen.
(5)Absatz 5,Die Abluftkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), angegeben als Gesamtkohlenstoff, darf 50 mg C/m3, gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. Der Massenstrom darf 0,50 kg C/h nicht überschreiten. Die Abluftkonzentration an flüchtigen FCKW, H-FKW und H-FCKW darf 20 mg FCKW/m3, H-FKW/m3 bzw. H-FCKW/m3, gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. Der Massenstrom darf 0,01 kg FCKW/h, H-FKW/h und H-FCKW/h nicht überschreiten.
(6)Absatz 6,Bei der Entnahme von FCKW, H-FKW und H-FCKW aus Kühlgeräten hat die Rückgewinnungs-menge an FCKW, H-FKW und H-FCKW (bestimmt als Reinsubstanz)
1.Ziffer eins
bei Geräten des Typs 1: zumindest 240 Gramm pro Gerät,
2.Ziffer 2
bei Geräten des Typs 2: zumindest 320 Gramm pro Gerät,
3.Ziffer 3
bei Geräten des Typs 3: zumindest 400 Gramm pro Gerät und
4.Ziffer 4
bei Geräten des Typs 4: zumindest 480 Gramm pro Gerät
zu betragen.
(7)Absatz 7,Bei der Entnahme von Kohlenwasserstoffen (KW) aus Kühlgeräten hat die Rückgewinnungsmenge an Kohlenwasserstoffen (bestimmt als Reinsubstanz)
1.Ziffer eins
bei Geräten des Typs 1: zumindest 100 Gramm pro Gerät,
2.Ziffer 2
bei Geräten des Typs 2: zumindest 190 Gramm pro Gerät,
3.Ziffer 3
bei Geräten des Typs 3: zumindest 270 Gramm pro Gerät und
4.Ziffer 4
bei Geräten des Typs 4: zumindest 340 Gramm pro Gerät
zu betragen.
SchlagworteBrandschutz
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20009849
DokumentnummerNOR40192382
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.