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Kurz gesagt

Dieses Gesetz ist ein Abkommen zwischen Österreich und Jugoslawien zur Förderung und zum Schutz von Investitionen. Es soll günstige Bedingungen für eine verstärkte wirtschaftliche Zusammenarbeit schaffen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Jugoslawien) KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, TypVertrag - Jugoslawien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.06.1991 Außerkrafttretensdatum31.07.2002 Unterzeichnungsdatum25.10.1989 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen BeachteFür die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.Für die mit einer Bundesgesetzblatt Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Slowenien, BGBl. Nr. 714/1993Slowenien, Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993, Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996Kroatien, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1996, Jugoslawien/BR, BGBl. III Nr. 156/1997Jugoslawien/BR, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1997, Bosnien und Herzegowina, BGBl. III Nr. 229/2002Bosnien und Herzegowina, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 229 aus 2002, Mazedonien, BGBl. III Nr. 92/1997Mazedonien, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 1997, LangtitelABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN StF: BGBl. Nr. 152/1991 (NR: GP XVII RV 1132 AB 1375 S.

  1. BR: AB 3948 S. 533.) SprachenDeutsch, Serbokroatisch Sonstige TextteileDer Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. RatifikationstextDie vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am
  2. März 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit
  3. Juni 1991 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am
  4. März 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz eins, mit
  5. Juni 1991 in Kraft. Präambel/PromulgationsklauselDIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE SOZIALISTISCHE FÖDERATIVE REPUBLIK JUGOSLAWIEN, im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt, VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen; IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Schlagwortee-rk3 Zuletzt aktualisiert am14.09.2018 Gesetzesnummer10007145 DokumentnummerNOR11007259 alte DokumentnummerN5199114525J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.