Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zugangsbestimmungen für stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich. Es legt fest, welche Regeln für das Betreten dieser Einrichtungen gelten, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Bewohner.
Was es regelt
- Die Zugangsbedingungen für stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
- Die Zugangsbedingungen für Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich.
- Ausnahmen von den allgemeinen Zugangsregeln für bestimmte Personengruppen.
- Die Anwendung von Bestimmungen aus § 4 der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung auf diese Einrichtungen.
Wen es betrifft
- Personen, die stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe betreten möchten.
- Personen, die Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich betreten möchten.
- Begleitpersonen minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
- Externe Dienstleister, Bewohnervertreter, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte, Organe der Pflegeaufsicht und Mitglieder von Menschenrechtskommissionen, die diese Einrichtungen betreten.
Eckpunkte
- Für das Betreten von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und Tagesstrukturen gelten die Regeln des § 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 sinngemäß.
- Die Regelung des § 4 Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Begleitpersonen minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
- Bei unmittelbarem Bewohnerkontakt gilt § 4 Abs. 3 Z 1 sinngemäß auch für externe Dienstleister, Bewohnervertreter, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte, Organe der Pflegeaufsicht und Mitglieder von Menschenrechtskommissionen.
- § 4 Abs. 7 gilt sinngemäß.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- COVID-19-Basismaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 156/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum01.06.2022 Außerkrafttretensdatum31.07.2022 Abkürzung
- COVID-19-BMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextStationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für das Betreten von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich gilt § 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 sinngemäß. § 4 Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Begleitpersonen minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.Für das Betreten von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich gilt Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, sinngemäß. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für Begleitpersonen minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
(2)Absatz 2,§ 4 Abs. 3 Z 1 gilt bei unmittelbarem Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durchParagraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, gilt bei unmittelbarem Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch 1.Ziffer eins externe Dienstleister, 2.Ziffer 2 Bewohnervertreter nach dem HeimAufG, 3.Ziffer 3 Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte, 4.Ziffer 4 Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und 5.Ziffer 5 Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).
(3)Absatz 3,§ 4 Abs. 7 gilt sinngemäß.Paragraph 4, Absatz 7, gilt sinngemäß. SchlagwortePatientenanwalt, Behindertenanwalt Zuletzt aktualisiert am28.07.2022 Gesetzesnummer20011886 DokumentnummerNOR40244515