📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 173/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2024,
TypVertrag – Serbien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4
Inkrafttretensdatum01.01.2025
Index49/12 Zivilschutz
TextArtikel 4DefinitionenDie in diesem Abkommen verwendeten Begriffe haben die folgende Bedeutung:
(a)Absatz a,
„Katastrophe“: Naturkatastrophen oder technische oder technologische Unfälle, deren Folgen die Sicherheit, das Leben und die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen, Sach- und Kulturgüter oder die Umwelt in größerem Umfang bedrohen, und deren Auftreten oder Folgen nicht durch die reguläre Tätigkeit der zuständigen Behörden und Dienststellen verhindert oder beseitigt werden können;
(b)Absatz b,
„Daten und Informationen über Gefahren“: Daten über Katastrophen, deren Zweck die frühzeitige Benachrichtigung über drohende Gefahren und die Umsetzung von Schutzund anderen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Menschen, Eigentum und der Umwelt ist;
(c)Absatz c,
„Rettung und Katastrophenhilfe“: der Einsatz aller Rettungskräfte und Ressourcen, deren Zweck die unmittelbare und mittelbare Abschwächung und Beseitigung der Folgen von Katastrophen ist;
(d)Absatz d,
„Rettungsteams und einzelne Experten“: ausreichend geschulte und ausgestattete Teams und Einzelpersonen, die vom Entsendestaat für Hilfeleistungen benannt werden;
(e)Absatz e,
„Schutz-, Rettungs- und sonstige Ausrüstung“: Mittel für persönlichen oder kollektiven Schutz, einschließlich Rettungsausrüstung, Transportmittel (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge) und technische sowie andere Mittel, die von Rettungsteams und einzelnen Experten eingesetzt werden;
(f)Absatz f,
„humanitäre Hilfe“: Lebensmittel, Trinkwasser, Medikamente, medizinische Versorgungsgüter und sonstige Gegenstände zur kostenlosen Verteilung an die betroffene oder bedrohte Bevölkerung, die als Hilfsgüter zur Abschwächung der Folgen von Katastrophen durch den Empfangsstaat zur Verfügung gestellt werden;
(g)Absatz g,
„Empfangsstaat“: die Partei, deren zuständige Behörden die andere Partei um Katastrophenhilfe ersuchen;
(h)Absatz h,
„Entsendestaat“: die Partei, deren zuständige Behörden dem Hilfsersuchen der anderen Partei Folge leisten;
(i)Absatz i,
„Transitland“: Land, dessen Hoheitsgebiet von Rettungsteams, einzelnen Experten und Ausrüstung aufgrund der Bedürfnisse der Parteien durchquert wird.
SchlagworteSachgut, Schutzausrüstung, Rettungsausrüstung, Landfahrzeug, Wasserfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am06.11.2024
Gesetzesnummer20012722
DokumentnummerNOR40266169
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.