Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen Serbien und einem anderen Staat im Katastrophenschutz. Es legt fest, wie bei Naturkatastrophen oder technischen Unfällen Hilfe geleistet wird.
Was es regelt
- Die Definition von "Katastrophe" und "Daten und Informationen über Gefahren".
- Die Bedeutung von "Rettung und Katastrophenhilfe".
- Die Beschreibung von "Rettungsteams und einzelne Experten" sowie "Schutz-, Rettungs- und sonstige Ausrüstung".
- Die Definition von "humanitärer Hilfe" und den Rollen von "Empfangsstaat", "Entsendestaat" und "Transitland".
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien (Staaten), die um Katastrophenhilfe ersuchen oder diese leisten.
- Rettungsteams und einzelne Experten, die bei Katastrophen eingesetzt werden.
Eckpunkte
- Eine "Katastrophe" bedroht Sicherheit, Leben, Gesundheit, Sach- und Kulturgüter oder die Umwelt in großem Umfang und kann nicht durch reguläre Behörden verhindert oder beseitigt werden.
- "Rettung und Katastrophenhilfe" umfasst den Einsatz aller Kräfte zur Abschwächung und Beseitigung von Katastrophenfolgen.
- "Rettungsteams und einzelne Experten" sind geschulte und ausgestattete Personen, die vom Entsendestaat für Hilfeleistungen benannt werden.
- "Humanitäre Hilfe" umfasst Lebensmittel, Trinkwasser, Medikamente und andere Güter zur kostenlosen Verteilung an Betroffene.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 173/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2024, TypVertrag – Serbien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4 Inkrafttretensdatum01.01.2025 Index49/12 Zivilschutz TextArtikel 4DefinitionenDie in diesem Abkommen verwendeten Begriffe haben die folgende Bedeutung: (a)Absatz a, „Katastrophe“: Naturkatastrophen oder technische oder technologische Unfälle, deren Folgen die Sicherheit, das Leben und die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen, Sach- und Kulturgüter oder die Umwelt in größerem Umfang bedrohen, und deren Auftreten oder Folgen nicht durch die reguläre Tätigkeit der zuständigen Behörden und Dienststellen verhindert oder beseitigt werden können; (b)Absatz b, „Daten und Informationen über Gefahren“: Daten über Katastrophen, deren Zweck die frühzeitige Benachrichtigung über drohende Gefahren und die Umsetzung von Schutzund anderen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Menschen, Eigentum und der Umwelt ist; (c)Absatz c, „Rettung und Katastrophenhilfe“: der Einsatz aller Rettungskräfte und Ressourcen, deren Zweck die unmittelbare und mittelbare Abschwächung und Beseitigung der Folgen von Katastrophen ist; (d)Absatz d, „Rettungsteams und einzelne Experten“: ausreichend geschulte und ausgestattete Teams und Einzelpersonen, die vom Entsendestaat für Hilfeleistungen benannt werden; (e)Absatz e, „Schutz-, Rettungs- und sonstige Ausrüstung“: Mittel für persönlichen oder kollektiven Schutz, einschließlich Rettungsausrüstung, Transportmittel (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge) und technische sowie andere Mittel, die von Rettungsteams und einzelnen Experten eingesetzt werden; (f)Absatz f, „humanitäre Hilfe“: Lebensmittel, Trinkwasser, Medikamente, medizinische Versorgungsgüter und sonstige Gegenstände zur kostenlosen Verteilung an die betroffene oder bedrohte Bevölkerung, die als Hilfsgüter zur Abschwächung der Folgen von Katastrophen durch den Empfangsstaat zur Verfügung gestellt werden; (g)Absatz g, „Empfangsstaat“: die Partei, deren zuständige Behörden die andere Partei um Katastrophenhilfe ersuchen; (h)Absatz h, „Entsendestaat“: die Partei, deren zuständige Behörden dem Hilfsersuchen der anderen Partei Folge leisten; (i)Absatz i, „Transitland“: Land, dessen Hoheitsgebiet von Rettungsteams, einzelnen Experten und Ausrüstung aufgrund der Bedürfnisse der Parteien durchquert wird. SchlagworteSachgut, Schutzausrüstung, Rettungsausrüstung, Landfahrzeug, Wasserfahrzeug Zuletzt aktualisiert am06.11.2024 Gesetzesnummer20012722 DokumentnummerNOR40266169