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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Verwaltung der ehemaligen Vermögenswerte des Deutschen Reiches und seiner Einrichtungen, die in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind. Es legt fest, welche Behörden für diese Verwaltung zuständig sind und unter welchen Bedingungen die Republik Österreich in bestehende Verträge eintreten kann.

Was es regelt

  • Die Verwaltung von ehemaligen Vermögenswerten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen, die nun der Republik Österreich gehören.
  • Die Zuständigkeiten der Bundesdienststellen und des Landeshauptmanns für diese Verwaltung.
  • Die Möglichkeit für die Republik Österreich, in Verträge des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen einzutreten.

Wen es betrifft

  • Die Republik Österreich als Eigentümerin der ehemaligen Vermögenswerte.
  • Bundesdienststellen und der Landeshauptmann, die mit der Verwaltung dieser Vermögenswerte betraut sind.

Eckpunkte

  • Zuständig für die Verwaltung sind die entsprechenden Bundesdienststellen oder, falls zutreffend, der Landeshauptmann.
  • Wenn keine besonderen öffentlichen Verwaltungseinrichtungen des Bundes bestehen, ist das Bundesministerium für Finanzen zuständig.
  • Die Republik Österreich konnte bis zum 30. Juni 1958 durch schriftliche Erklärung in Verträge des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen eintreten.
  • Dies betrifft Verträge, die bis zum 27. Juli 1955 nicht oder nicht ganz erfüllt wurden oder deren Dauer noch nicht abgelaufen war.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1957Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1957, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10 Inkrafttretensdatum30.06.1957 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung TextVerwaltung des ehemaligen Eigentums des Deutschen Reiches und seiner Einrichtungen.§ 10.Paragraph 10,

(1)Absatz eins,Zur Verwaltung der in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen ehemaligen Vermögenswerte des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen sind die mit dem entsprechenden Aufgabenkreis betrauten Bundesdienststellen und – soweit der Landeshauptmann gemäß Art. 104 B.-VG. in der Fassung von 1929 mit einem solchen Aufgabenkreis betraut ist – dieser zuständig. Soweit besondere öffentliche Verwaltungseinrichtungen des Bundes nicht bestehen, ist das Bundesministerium für Finanzen zuständig.Zur Verwaltung der in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen ehemaligen Vermögenswerte des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen sind die mit dem entsprechenden Aufgabenkreis betrauten Bundesdienststellen und – soweit der Landeshauptmann gemäß Artikel 104, B.-VG. in der Fassung von 1929 mit einem solchen Aufgabenkreis betraut ist – dieser zuständig. Soweit besondere öffentliche Verwaltungseinrichtungen des Bundes nicht bestehen, ist das Bundesministerium für Finanzen zuständig.
(2)Absatz 2,Die Republik Österreich kann bis
  1. Juni 1958 durch schriftliche Erklärung der nach Abs. 1 zur Verwaltung der in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerte zuständigen Dienststelle in Verträge des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen eintreten, die bis zum
  2. Juli 1955 nicht oder nicht ganz erfüllt worden sind oder deren Dauer noch nicht abgelaufen ist.Die Republik Österreich kann bis
  3. Juni 1958 durch schriftliche Erklärung der nach Absatz eins, zur Verwaltung der in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerte zuständigen Dienststelle in Verträge des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen eintreten, die bis zum
  4. Juli 1955 nicht oder nicht ganz erfüllt worden sind oder deren Dauer noch nicht abgelaufen ist. Anmerkungvgl. Art. III Abs. 2 des
  5. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1957vergleiche Artikel römisch drei, Absatz 2, des
  6. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1957, SchlagwortePrivatwirtschaftsverwaltung Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005507 alte DokumentnummerN1195617420S

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.