Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die gemeinsame Nutzung der Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields zwischen Deutschland und Österreich, indem es die Verantwortung für das Befüllungsziel der Speicherkapazitäten zuordnet.
Was es regelt
- Die Zuordnung der Verantwortung für das Befüllungsziel der Erdgasspeicheranlage Haidach.
- Die Zuordnung der Verantwortung für das Befüllungsziel der Erdgasspeicheranlage 7Fields.
- Die Definition der Speicherkapazitäten, die den jeweiligen Gesellschaften zugeordnet sind.
- Die Regelung für Änderungen der Aufteilung der Speicherkapazitäten, auch bei Rechtsnachfolge.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich.
- Die Betreibergesellschaften der Erdgasspeicheranlagen: Astora GmbH, GSA LLC, Uniper Energy Storage GmbH und RAG Energy Storage GmbH.
Eckpunkte
- Die Verantwortung für das Befüllungsziel der von Astora GmbH betriebenen Speicherkapazitäten in Haidach wird Deutschland zugeordnet.
- Die Verantwortung für das Befüllungsziel der von GSA LLC betriebenen Speicherkapazitäten in Haidach wird Österreich zugeordnet.
- Die Verantwortung für das Befüllungsziel der von Uniper Energy Storage GmbH betriebenen Speicherkapazitäten in 7Fields wird Deutschland zugeordnet.
- Die Verantwortung für das Befüllungsziel der von RAG Energy Storage GmbH betriebenen Speicherkapazitäten in 7Fields wird Österreich zugeordnet.
- Die zugewiesenen Speicherkapazitäten basieren auf dem Stand vom 10. Juli 2022.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die gemeinsame Nutzung der Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields (Deutschland)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 16/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2023,
TypVertrag – Deutschland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2
Inkrafttretensdatum19.03.2023
Außerkrafttretensdatum31.12.2025
Index59/06 Energie
TextArtikel 2Zuordnung der Verantwortung für das Befüllungsziel(1)Absatz eins,Bei der Erdgasspeicheranlage Haidach wird die Verantwortung für das Befüllungsziel im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der von der Astora GmbH betriebenen Speicherkapazitäten der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet. Die Verantwortung für das Befüllungsziel im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der von der GSA LLC betriebenen Speicherkapazitäten der Erdgasspeicheranlage Haidach wird der Republik Österreich zugeordnet. Für die Zwecke der Zuordnung der Verantwortung gelten als von der Astora GmbH und der GSA LLC betriebene Speicherkapazitäten die von diesen Gesellschaften am 10. Juli 2022 betriebenen Speicherkapazitäten, die in Anlage 1 des Abkommens näher beschrieben sind. Dieser Absatz gilt unbeschadet nachträglicher Änderungen der Aufteilung der durch die Gesellschaften betriebenen Speicherkapazitäten, etwa im Fall des Entzugs der Speicherunternehmenskonzession oder eines sonstigen Verlusts der Rechte an den betriebenen Speicherkapazitäten.
(2)Absatz 2,Bei der Erdgasspeicheranlage 7Fields wird die Verantwortung für das Befüllungsziel im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der von der Uniper Energy Storage GmbH betriebenen Speicherkapazitäten der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet. Die Verantwortung für das Befüllungsziel im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der von der RAG Energy Storage GmbH betriebenen Speicherkapazitäten der Erdgasspeicheranlage 7Fields wird der Republik Österreich zugeordnet. Für die Zwecke der Zuordnung der Verantwortung gelten als von der Uniper Energy Storage GmbH und der RAG Energy Storage GmbH betriebene Speicherkapazitäten die von diesen Gesellschaften am 10. Juli 2022 betriebenen Speicherkapazitäten, die in Anlage 1 des Abkommens näher beschrieben sind. Dieser Absatz gilt unbeschadet nachträglicher Änderungen der Aufteilung der durch die Gesellschaften betriebenen Speicherkapazitäten, etwa im Fall des Entzugs der Speicherunternehmenskonzession oder eines sonstigen Verlusts der Rechte an den betriebenen Speicherkapazitäten.
(3)Absatz 3,Die Aufteilung nach Absatz 1 und 2 gilt auch für die Fälle etwaiger Änderungen durch Rechtsnachfolge bei den in diesen Absätzen genannten Gesellschaften.
Zuletzt aktualisiert am02.03.2023
Gesetzesnummer20012188
DokumentnummerNOR40251252
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.