Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten mit Armenien zur Bekämpfung und Prävention von organisierter Kriminalität und Korruption. Es legt fest, in welchen Bereichen diese Zusammenarbeit stattfindet und welche internationalen Standards dabei zugrunde gelegt werden.
Was es regelt
- Die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung und Prävention von organisierter und sonstiger krimineller und illegaler Aktivitäten.
- Die Stärkung der bilateralen, regionalen und internationalen Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsorganen.
- Die wirksame Umsetzung relevanter internationaler Standards zur Bekämpfung grenzüberschreitender organisierter Kriminalität.
- Die Verhinderung und Bekämpfung von Korruption gemäß internationalen Übereinkommen und Empfehlungen.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien: die EU, EURATOM und ihre Mitgliedstaaten sowie Armenien.
- Strafverfolgungsorgane, einschließlich Europol und die Behörden der Republik Armenien.
Eckpunkte
- Die Zusammenarbeit umfasst neun spezifische Bereiche krimineller Aktivitäten, darunter Schleuserkriminalität, Schmuggel illegaler Drogen und Cyberkriminalität.
- Die Zusammenarbeit soll zwischen Strafverfolgungsorganen gestärkt werden, mit einer möglichen Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen Europol und den armenischen Behörden.
- Die Vertragsparteien bekennen sich zur Umsetzung des VN-Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von 2000 und dessen drei Protokollen.
- Die Korruptionsbekämpfung erfolgt gemäß dem VN-Übereinkommen gegen Korruption von 2003, den Empfehlungen der GRECO und der OECD, sowie Anforderungen an Transparenz bei Vermögensoffenlegung, Hinweisgeberschutz und Offenlegung von Endbegünstigten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 16Artikel 16
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 16Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung und Prävention organisierter und sonstiger krimineller und illegaler Aktivitäten, auch mit grenzüberschreitendem Charakter, zusammen, darunter:
a)Litera a
Schleuserkriminalität und Menschenhandel,
b)Litera b
Schmuggel von Schusswaffeln, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen, und illegaler Handel damit,
c)Litera c
Schmuggel illegaler Drogen und illegaler Handel damit,
d)Litera d
Schmuggel von Waren und illegaler Handel damit,
e)Litera e
Wirtschafts- und Finanzkriminalität, wie Fälschungsdelikte, Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen,
f)Litera f
Veruntreuung bei von internationalen Gebern finanzierten Projekten,
g)Litera g
Bestechung und Bestechlichkeit sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor,
h)Litera h
Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen und
i)Litera i
Cyberkriminalität.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien stärken die bilaterale, regionale und internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsorganen, einschließlich einer möglichen Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (im Folgenden „Europol") und den einschlägigen Behörden der Republik Armenien. Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards, wie sie insbesondere in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von 2000 und den dazugehörigen drei Protokollen verankert sind. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen bei der Verhinderung und Bekämpfung von Korruption gemäß dem VN-Übereinkommen gegen Korruption von 2003 und den Empfehlungen der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (Council of Europe Group of States against corruption, im Folgenden „GRECO") und denen der OECD sowie gemäß den Anforderungen der Transparenz bei der Offenlegung von Vermögenswerten, dem Schutz von Hinweisgebern und der Offenlegung von Informationen zu Endbegünstigten juristischer Personen.
SchlagworteWirtschaftskriminalität
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40259769
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.