Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen zwischen Österreich und der Schweiz. Es wurde geschlossen, um den Straßenverkehr zwischen den beiden Staaten zu ordnen.
Was es regelt
- Den grenzüberschreitenden Verkehr von Motorfahrzeugen.
- Die Nutzung öffentlicher Straßen durch Motorfahrzeuge.
- Die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf den Straßenverkehr.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft.
- Personen, die Motorfahrzeuge auf öffentlichen Straßen zwischen diesen beiden Staaten nutzen.
Eckpunkte
- Das Abkommen wurde am 22. Oktober 1958 unterzeichnet.
- Es ist am 4. April 1959 in Kraft getreten.
- Es wurde vom Bundespräsidenten der Republik Österreich ratifiziert.
- Es wurde vom Bundeskanzler, Bundesminister für Inneres, Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Schweiz) KundmachungsorganBGBl. Nr. 123/1959Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1959, TypVertrag – Schweiz §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum04.04.1959 Unterzeichnungsdatum22.10.1958 Index99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße LangtitelAbkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen StF: BGBl. Nr. 123/1959 (NR: GP VIII RV 540 AB 553 S.
- BR: S. 139.) ÄnderungBGBl. Nr. 380/1980 (NR: GP XV RV 175 AB 251 S.
- BR: AB 2119 S. 393.) Sonstige TextteileNachdem das am
- Oktober 1958 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den
- Jänner
- RatifikationstextDieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 14 am
- April 1959 in Kraft getreten. Präambel/PromulgationsklauselDer Bundespräsident der Republik Österreich und der Schweizerische Bundesrat, von dem gleichen Wunsche geleitet, den Straßenverkehr zwischen den beiden Staaten zu regeln, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen abzuschließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Bundespräsident der Republik Österreich: Herrn Dr. Johannes Coreth, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter, Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Bundesrat Max Petitpierre, Chef des Eidgenössischen Politischen Departements, diedie nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Schlagwortee-rk3 Zuletzt aktualisiert am24.04.2019 Gesetzesnummer10011326 DokumentnummerNOR11011591 alte DokumentnummerN9195913823T