Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Zinserträgen zwischen dem Vereinigten Königreich und Österreich und legt Bedingungen für seine Anwendung und Aussetzung fest.
Was es regelt
- Die Bedingungen für die Anwendung des Abkommens in Bezug auf andere Staaten und Gebiete.
- Die Möglichkeit, das Abkommen oder Teile davon auszusetzen, wenn die zugrunde liegende Richtlinie nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitgliedstaat seine Durchführungsvorschriften aussetzt.
- Die Möglichkeit, das Abkommen auszusetzen, wenn bestimmte Drittländer oder Gebiete die entsprechenden Regelungen nicht mehr anwenden.
Wen es betrifft
- Das Vereinigte Königreich und Österreich als Vertragsparteien.
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und relevante abhängige oder assoziierte Gebiete der EU-Mitgliedstaaten.
Eckpunkte
- Die Anwendung des Abkommens ist davon abhängig, dass alle genannten Staaten und Gebiete entsprechende oder gleichwertige Regelungen erlassen und anwenden.
- Jede Vertragspartei kann das Abkommen mit sofortiger Wirkung aussetzen, wenn die zugrunde liegende Richtlinie nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitgliedstaat seine Durchführungsvorschriften aussetzt.
- Eine Aussetzung kann auch erfolgen, wenn eines der genannten Drittländer oder Gebiete die entsprechenden Regelungen nicht mehr anwendet, frühestens zwei Monate nach der Notifikation.
- Die Anwendung des Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Umstände, die zur Aussetzung führten, nicht mehr vorliegen.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 138/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 151/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2023, TypVertrag – Vereinigtes Königreich §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 17Artikel 17 Inkrafttretensdatum01.07.2005 Außerkrafttretensdatum17.05.2024 Index39/03 Doppelbesteuerung TextArtikel 17 Anwendung und Aussetzung der Anwendung
(1)Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vorbehalt, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino und alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft Regelungen erlassen und durchführen, die den in der Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum selben Zeitpunkt anwenden.
(2)Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Artikel 12 kann jede Vertragspartei für den Fall, dass die Richtlinie gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitgliedstaat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzt, die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Vertragspartei mit sofortiger Wirkung aussetzen, wobei sie die Umstände erläutert, die zu der Aussetzung des Abkommens führten. Die Anwendung des Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Umstände, die zur Aussetzung der Anwendung führten, nicht mehr vorliegen.
(3)Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Artikel 12 dieses Abkommens kann jede Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Vertragspartei unter Angabe der Umstände, die zu dieser Notifikation geführt haben, aussetzen, wenn eines der in Absatz 1 genannten Drittländer oder Gebiete zu einem späteren Zeitpunkt die in jenem Absatz genannten Regelungen nicht mehr anwendet. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens zwei Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen in dem betreffenden Drittland oder Gebiet wieder in Kraft sind. Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen in deutscher und englischer Sprache, wobei die beiden Texte gleichermaßen authentisch sind. Zuletzt aktualisiert am25.04.2025 Gesetzesnummer20004250 DokumentnummerNOR40068608