📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 138/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 151/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2023,
TypVertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 17Artikel 17
Inkrafttretensdatum01.07.2005
Außerkrafttretensdatum17.05.2024
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 17 Anwendung und Aussetzung der Anwendung(1) Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vorbehalt, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino und alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft Regelungen erlassen und durchführen, die den in der Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum selben Zeitpunkt anwenden.
(2) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Artikel 12 kann jede Vertragspartei für den Fall, dass die Richtlinie gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitgliedstaat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzt, die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Vertragspartei mit sofortiger Wirkung aussetzen, wobei sie die Umstände erläutert, die zu der Aussetzung des Abkommens führten. Die Anwendung des Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Umstände, die zur Aussetzung der Anwendung führten, nicht mehr vorliegen.
(3) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Artikel 12 dieses Abkommens kann jede Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Vertragspartei unter Angabe der Umstände, die zu dieser Notifikation geführt haben, aussetzen, wenn eines der in Absatz 1 genannten Drittländer oder Gebiete zu einem späteren Zeitpunkt die in jenem Absatz genannten Regelungen nicht mehr anwendet. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens zwei Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen in dem betreffenden Drittland oder Gebiet wieder in Kraft sind.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in deutscher und englischer Sprache, wobei die beiden Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025
Gesetzesnummer20004250
DokumentnummerNOR40068608
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.