Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung von Testungen und Erhebungen durch das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) und legt strenge Regeln für den Datenschutz fest.
Was es regelt
- Die Durchführung von Testungen und Erhebungen durch das BIFIE.
- Die Sicherstellung, dass bei diesen Testungen und Erhebungen kein direkter Personenbezug hergestellt werden kann.
- Die Anonymisierung von indirekt personenbezogenen Daten.
- Die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen über Datensicherheitsmaßnahmen.
Wen es betrifft
- Das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE).
- Schülerinnen und Schüler, die an den Testungen teilnehmen.
Eckpunkte
- Das BIFIE ist für die Durchführung der Testungen und Erhebungen zuständig und handelt als Auftraggeber im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000.
- Testungen und Erhebungen dürfen keinen direkten Personenbezug aufweisen, außer bei Testungen für einen Zeitraum von acht Monaten durch die Schülerin oder den Schüler selbst.
- Indirekt personenbezogene Daten aus Erhebungen müssen spätestens am 31. Dezember 2017 anonymisiert werden.
- Aufzeichnungen über Datensicherheitsmaßnahmen müssen mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. BIFIE-Erhebungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 48/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum10.03.2015
Außerkrafttretensdatum31.12.2017
TextAuftraggeber, Datensicherheit§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Mit der Durchführung der Testungen gemäß § 1 und der Erhebungen gemäß § 2 ist das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008 betraut; es handelt als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000.Mit der Durchführung der Testungen gemäß Paragraph eins und der Erhebungen gemäß Paragraph 2, ist das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008 betraut; es handelt als Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000.
(2)Absatz 2,Die Testungen und Erhebungen dürfen keinen direkten Personenbezug aufweisen. Durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken) ist sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze ein direkter Personenbezug, außer hinsichtlich der Testungen (§ 1) für einen Zeitraum von acht Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst, hergestellt werden kann. Die bei den Erhebungen gemäß § 2 gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten sind spätestens mit 31. Dezember 2017 zu anonymisieren. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.Die Testungen und Erhebungen dürfen keinen direkten Personenbezug aufweisen. Durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken) ist sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze ein direkter Personenbezug, außer hinsichtlich der Testungen (Paragraph eins,) für einen Zeitraum von acht Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst, hergestellt werden kann. Die bei den Erhebungen gemäß Paragraph 2, gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten sind spätestens mit 31. Dezember 2017 zu anonymisieren. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.