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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt zusätzliche Privilegien und Immunitäten für bestimmte Mitarbeiter der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen in Österreich. Es ergänzt bestehende Bestimmungen zu deren Status.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen KundmachungsorganBGBl. III Nr. 279/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 279 aus 2013, TypVertrag – Europ. Argentur für Betriebsmanagement von IT-Großsystemen §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3 Inkrafttretensdatum13.10.2013 Index49/04 Grenzverkehr TextArtikel 3 – Privilegien und Immunitäten, die dem Exekutivdirektor und den Statuts-Mitarbeitern zusätzlich zum Protokoll zugestanden werdenUnbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 bis 14 des Protokolls und Artikel 4 der Durchführungsmodalitäten genießen der Exekutivdirektor und die Statuts-Mitarbeiter die folgenden Privilegien und Immunitäten: (a)Absatz a, im Einklang mit Artikel 11 lit. c des Protokolls die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, weiters das Recht, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der Agentur unbehindert ihre Zahlungsmittel in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen wieder auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;im Einklang mit Artikel 11 Litera c, des Protokolls die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, weiters das Recht, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der Agentur unbehindert ihre Zahlungsmittel in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen wieder auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben; (b)Absatz b, den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden; (c)Absatz c, das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Dienstleistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug einzuführen. Zuletzt aktualisiert am11.03.2025 Gesetzesnummer20008618 DokumentnummerNOR40157271

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.