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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OEL) in Österreich. Es legt fest, welche Begriffe im Zusammenhang mit der OEL und ihrem Amtssitz verwendet werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) KundmachungsorganBGBl. Nr. 382/1974Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, TypVertrag - OPEC §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum10.06.1974 Außerkrafttretensdatum30.06.2001 Index19/20 Amtssitzabkommen TextArtikel 1Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen: a)Litera a unter “OEL” die Organisation der erdölexportierenden Länder; b)Litera b unter “Regierung” die Bundesregierung der Republik Österreich; c)Litera c unter “Generalsekretär” der Generalsekretär der OEL oder jeder Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln; d)Litera d unter “Mitgliedstaat” ein Staat, der Mitglied der OEL ist; e)Litera e unter “Gouverneur” ein Mitglied des Gouverneursrates der OEL gemäß der Begriffsbestimmung der Satzung der OEL; f)Litera f unter “Vertreter der Mitgliedstaaten” beglaubigte Vertreter der Mitgliedstaaten und die Angehörigen ihrer Delegationen, jedoch nicht das Verwaltungs- und technische Personal oder sonstiges Dienstpersonal; g)Litera g unter “von der OEL einberufene Tagung” jede Tagung der Konferenz der OEL oder des Gouverneursrates der OEL sowie alle von der OEL oder über ihre Veranlassung einberufenen internationalen Konferenzen oder sonstigen Zusammenkünfte; h)Litera h unter “Archive der OEL” Aufzeichnungen und Schriftverkehr, Schriftstücke, Manuskripte, photographische Aufnahmen und Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen, die im Eigentum oder Besitz der OEL stehen; i)Litera i unter “Angestellte der OEL” der Generalsekretär und alle Angehörigen des Personals der OEL mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals; j)Litera j unter “Eigentum” alles Eigentum einschließlich Kapitalien und anderer Vermögenswerte, die Eigentum der OEL sind oder in Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in ihrem Besitz oder in ihrer Verwaltung stehen, sowie alle Einkünfte der OEL; und k)Litera k unter “Amtssitz” das Gelände des Amtssitzes mit dem darauf befindlichen Gebäude oder den darauf befindlichen Gebäuden, wie es in einem Zusatzabkommen zwischen der Regierung und der OEL näher umschrieben wird, sowie die Residenz des Generalsekretärs und gegebenenfalls jedes sonstige Grundstück oder Gebäude, welches jeweils auf Grund der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 als zu diesem Bereich vorübergehend oder ständig zugehörig anzusehen ist. Zuletzt aktualisiert am21.04.2023 Gesetzesnummer10000559 DokumentnummerNOR12008010 alte DokumentnummerN1197415030S

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.