Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten sowie Kasachstan im industriellen Bereich, um die Diversifizierung und Wettbewerbsfähigkeit der verarbeitenden Industrie zu fördern. Es zielt darauf ab, durch den Austausch bewährter Verfahren und Erfahrungen die industrielle Entwicklung zu stärken.
Was es regelt
- Die Entwicklung und Stärkung der Zusammenarbeit im industriellen Bereich.
- Die Schaffung wirksamer Anreize und günstiger Bedingungen für die Diversifizierung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der verarbeitenden Industrie.
- Den Austausch von bewährten Verfahren und Erfahrungen in verschiedenen industriellen Sektoren.
- Die Förderung von Investitionen und Handel, insbesondere in der verarbeitenden Industrie sowie im Bergbau und der Erzeugung von Rohstoffen.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten.
- Die Republik Kasachstan.
Eckpunkte
- Die Zusammenarbeit umfasst Bereiche wie Produktivität, Ressourcennutzung und öffentliche Maßnahmen zur Unterstützung von Industriesektoren auf Grundlage der WTO-Anforderungen.
- Es werden Investitionen in die verarbeitende Industrie gefördert, einschließlich der Verringerung des Energieverbrauchs und des Austauschs von Erfahrungen zur Arbeitsproduktivität.
- Die Entwicklung neuer Produktionstechnologien, Hightechindustrien und der Wissens- und Technologietransfer sind wichtige Aspekte.
- Die Förderung von unternehmerischen Initiativen und der industriellen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der EU und Kasachstan ist ein Ziel.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 218Artikel 218
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU - EWR
TextKAPITEL 9ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH INDUSTRIEARTIKEL 218Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit im industriellen Bereich, einschließlich bei Fragen der Schaffung wirksamer Anreize und günstiger Bedingungen für die weitere Diversifizierung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der verarbeitenden Industrie.
Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien unter anderem durch den Austausch von bewährten Verfahren und Erfahrungen in folgenden Bereichen zusammen:
a)Litera a
Produktivität und effiziente Ressourcennutzung,
b)Litera b
öffentliche Maßnahmen zur Unterstützung von Industriesektoren auf der Grundlage der WTO-Anforderungen und sonstiger für die Vertragsparteien geltender Vorschriften,
c)Litera c
Umsetzung der Industriepolitik im Rahmen der Vertiefung der Integration,
d)Litera d
Instrumente zur effizienteren Umsetzung der Industriepolitik,
e)Litera e
Investitionen in die verarbeitende Industrie, Verringerung ihres Energieverbrauchs und Austausch von Erfahrungen über die Umsetzung von Strategien im Bereich Arbeitsproduktivität,
f)Litera f
Bedingungen für die Entwicklung neuer Produktionstechnologien, von Hightechindustrien und von Wissens- und Technologietransfers sowie Weiterentwicklung der grundlegenden Infrastruktur und eines günstiges Umfelds für Innovationscluster,
g)Litera g
Investitionen und Handel in den Bereichen Bergbau und Erzeugung von Rohstoffen, mit dem Ziel, das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der unternehmerischen Rahmenbedingungen, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit beim Abbau nichtenergetischer Bodenschätze zu fördern, insbesondere in Bezug auf den Abbau von Metallerzen und Industriemineralen,
h)Litera h
Entwicklung der Personalkapazitäten in der verarbeitenden Industrie,
i)Litera i
Förderung von unternehmerischen Initiativen und der industriellen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan.
Dieses Abkommen schließt eine weiterreichende industrielle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nicht aus, und es können gesonderte Vereinbarungen geschlossen werden.
SchlagworteWissenstransfer
Zuletzt aktualisiert am12.08.2020
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40222166
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.