Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die elektronische Einbringung von Anbringen an Behörden im Rahmen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, insbesondere wann diese als eingebracht gelten und welche Identifikationsnummern zu verwenden sind.
Was es regelt
- Wann ein elektronisches Anbringen über ein Register als eingebracht gilt.
- Die Verwendung von Identifikationsnummern bei elektronischen Anbringen.
- Die Möglichkeit, einen privaten Datenbereich für Registrierte zur Verfügung zu stellen.
Wen es betrifft
- Personen, die elektronische Anbringen an Behörden gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 übermitteln.
- Registrierte, die einen privaten Datenbereich zur Bearbeitung von Anbringen nutzen.
Eckpunkte
- Ein elektronisches Anbringen gilt als eingebracht, sobald die Daten im Behördenbereich des Registers, auf den die zuständige Behörde Zugriff hat, einlangen.
- Anbringen können nur über Register übermittelt werden, wenn für den jeweiligen Teilbereich ein Register eingerichtet ist.
- Bei elektronischen Anbringen sind die Identifikationsnummern der Register gemäß § 22 Abs. 1 oder die auf edm.gv.at veröffentlichten personenkreisbezogenen Identifikationsnummern zu verwenden.
- Der Bundesminister kann Registrierten einen privaten Datenbereich zur Verfügung stellen, auf den nur der Registrierte oder eine berechtigte Person zugreifen darf.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 22cParagraph 22 c
Inkrafttretensdatum12.07.2007
Außerkrafttretensdatum10.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextElektronische Anbringen§ 22c.Paragraph 22 c,
(1)Absatz eins,Sofern die Register für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet sind, gilt ein Anbringen, das im Wege des Registers an die jeweils zuständige Behörde übermittelt wird, mit Einlangen der Daten im Behördenbereich des Registers, auf den die zuständige Behörde Zugriff hat, als eingebracht. § 13 AVG bleibt unberührt. Anbringen an die Behörde, für die kein Teilbereich eingerichtet ist, können nicht im Wege des Registers übermittelt werden.Sofern die Register für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet sind, gilt ein Anbringen, das im Wege des Registers an die jeweils zuständige Behörde übermittelt wird, mit Einlangen der Daten im Behördenbereich des Registers, auf den die zuständige Behörde Zugriff hat, als eingebracht. Paragraph 13, AVG bleibt unberührt. Anbringen an die Behörde, für die kein Teilbereich eingerichtet ist, können nicht im Wege des Registers übermittelt werden.
(2)Absatz 2,Die jeweiligen Identifikationsnummern der Register gemäß § 22 Abs. 1 oder gegebenenfalls die in einer Zuordnungstabelle auf der Internetseite edm.gv.at veröffentlichten personenkreisbezogenen Identifikationsnummern sind bei elektronischen Anbringen gemäß diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu verwenden.Die jeweiligen Identifikationsnummern der Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder gegebenenfalls die in einer Zuordnungstabelle auf der Internetseite edm.gv.at veröffentlichten personenkreisbezogenen Identifikationsnummern sind bei elektronischen Anbringen gemäß diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu verwenden.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann den Registrierten zum Zweck der Bearbeitung von Anbringen vor dem Einbringen einen den Registern vorgelagerten, privaten Datenbereich zur Verfügung stellen. Zum Zugriff auf diesen privaten Datenbereich ist ausschließlich der Registrierte oder eine von ihm dazu berechtigte Person befugt.
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40088647
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.