Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Umrechnungskurse für Beträge, die im Rahmen deutscher Auslandsschulden berechnet werden müssen. Es legt fest, welche Kurse in verschiedenen Situationen anzuwenden sind.
Was es regelt
- Die Bestimmung von Umrechnungskursen für Beträge, die nach dem Abkommen und seinen Anlagen zu errechnen sind.
- Ausnahmen von den allgemeinen Regeln für Umrechnungskurse, die in Anlage III und Artikel 8 der Anlage IV vorgesehen sind.
- Die Hierarchie der anzuwendenden Umrechnungskurse, falls keine Paritäten mit dem Internationalen Währungsfonds bestehen.
Wen es betrifft
- Regierungen oder Währungsinstanzen, die an zweiseitigen Zahlungsabkommen beteiligt sind.
- Parteien, die Zahlungen im Rahmen dieses Abkommens leisten müssen.
Eckpunkte
- Der Umrechnungskurs ist grundsätzlich durch Paritäten zu bestimmen, die mit dem Internationalen Währungsfonds gemäß Abschnitt 1 des Artikels IV des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds vereinbart sind.
- Falls keine solchen Paritäten gelten, ist der Umrechnungskurs aus einem zweiseitigen Zahlungsabkommen zwischen den beteiligten Regierungen oder Währungsinstanzen maßgeblich.
- Gibt es weder Paritäten noch zweiseitige Abkommen, gilt der im Handelsverkehr allgemein übliche mittlere Umrechnungskurs für Kabelüberweisungen an der maßgebenden Börse.
- Wenn keiner der vorgenannten Kurse besteht, wird ein "crossrate of exchange" aus den Mittelkursen der Währungen an der Börse eines dritten Staates herangezogen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden
KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 13Artikel 13
Inkrafttretensdatum20.08.1958
Index39/09 Auslandsschulden
TextARTIKEL 13UmrechnungskurseIst nach den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen ein Betrag auf der Grundlage eines Umrechnungskurses zu errechnen, so ist dieser Kurs, mit Ausnahme der in Anlage III und in Artikel 8 der Anlage IV dieses Abkommens vorgesehenen Fälle,Ist nach den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen ein Betrag auf der Grundlage eines Umrechnungskurses zu errechnen, so ist dieser Kurs, mit Ausnahme der in Anlage römisch drei und in Artikel 8 der Anlage römisch vier dieses Abkommens vorgesehenen Fälle,
a)Litera a
durch die Paritäten zu bestimmen, die mit dem Internationalen Währungsfonds gemäß Abschnitt 1 des Artikels IV des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds vereinbart sind und demgemäß für die betreffenden Währungen an dem in Betracht kommenden Tage gelten; oderdurch die Paritäten zu bestimmen, die mit dem Internationalen Währungsfonds gemäß Abschnitt 1 des Artikels römisch vier des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds vereinbart sind und demgemäß für die betreffenden Währungen an dem in Betracht kommenden Tage gelten; oder
b)Litera b
falls an dem in Betracht kommenden Tage keine solche Paritäten gelten oder galten, der Umrechnungskurs, der in einem zweiseitigen Zahlungsabkommen zwischen den beteiligten Regierungen oder ihren Währungsinstanzen für den laufenden Zahlungsverkehr vereinbart ist; oder
c)Litera c
wenn an dem in Betracht kommenden Tage weder Paritäten noch Umrechnungskurse auf Grund von zweiseitigen Abkommen gelten oder galten, der im Handelsverkehr allgemein gültige mittlere Umrechnungskurs, der für Kabelüberweisungen in der Währung des Staates, in dem die Zahlung zu leisten ist, an der maßgebenden Börse des anderen Staates an dem in Betracht kommenden Tage oder gegebenenfalls an einem Vortage gilt oder galt; oder
d)Litera d
wenn an dem in Betracht kommenden Tage kein Umrechnungskurs gemäß den Buchstaben a), b) oder c) besteht oder bestand, der als crossrate of exchange bezeichnete Umrechnungskurs, der sich aus den an diesem Tage oder gegebenenfalls an einem Vortage geltenden Mittelkursen der betreffenden Währungen an der maßgebenden Börse eines dritten Staates ergibt, in dem diese Währungen notiert werden.
Zuletzt aktualisiert am23.10.2025
Gesetzesnummer10003894
DokumentnummerNOR40055284
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.