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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise bestimmter Personen in und aus Österreich im Zusammenhang mit dem Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog. Es stellt sicher, dass diese Personen ungehindert reisen können und schützt sie dabei.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog KundmachungsorganBGBl. III Nr. 209/2013 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 97/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2022, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 13Artikel 13 Inkrafttretensdatum01.09.2013 Außerkrafttretensdatum30.06.2022 Index79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften TextArtikel 13Durchfahrt und Aufenthalt1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Sitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird: a)Litera a die Mitglieder des Direktoriums und des Beirats des Zentrums; b)Litera b die Vertreter der Vertragsparteien des Gründungsübereinkommens des Zentrums; c)Litera c die Mitarbeiter des Zentrums und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen; d)Litera d die amtlichen Besucher; und e)Litera e die Teilnehmer an den vom Zentrum angebotenen Konferenzen, Workshops, Diskussionen und anderen Veranstaltungen für die Dauer dieser Veranstaltungen und die damit verbundenen Reisen. 2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt. 3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion hinsichtlich des Zentrums verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern. 4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Abs. 1 beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Absatz eins, beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird. SchlagworteQuarantänevorschrift Zuletzt aktualisiert am03.08.2022 Gesetzesnummer20008559 DokumentnummerNOR40155451

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.