Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise bestimmter Personen in und aus Österreich im Zusammenhang mit dem Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog. Es stellt sicher, dass diese Personen ungehindert reisen können und schützt sie dabei.
Was es regelt
- Die Einreise und den Aufenthalt bestimmter Personen in Österreich.
- Die problemlose Ausreise dieser Personen aus Österreich.
- Die ungehinderte Reise dieser Personen zum oder vom Sitz des Zentrums.
- Die Ausstellung von Visa für diese Personen.
Wen es betrifft
- Mitglieder des Direktoriums und des Beirats des Zentrums, Vertreter der Vertragsparteien, Mitarbeiter und deren Familienangehörige.
- Amtliche Besucher und Teilnehmer an Veranstaltungen des Zentrums.
Eckpunkte
- Österreich muss die Einreise und den Aufenthalt der genannten Personen ermöglichen und ihre Ausreise sowie ungehinderte Reisen gewährleisten.
- Visa für diese Personen werden kostenlos und schnellstmöglich bewilligt.
- Amtliche Tätigkeiten für das Zentrum dürfen nicht als Grund für die Verweigerung der Ein- oder Ausreise dienen.
- Österreich kann Nachweise für die Zugehörigkeit zu den genannten Personengruppen sowie die Einhaltung von Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften verlangen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 209/2013 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 97/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2022,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 13Artikel 13
Inkrafttretensdatum01.09.2013
Außerkrafttretensdatum30.06.2022
Index79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
TextArtikel 13Durchfahrt und Aufenthalt1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Sitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:
a)Litera a
die Mitglieder des Direktoriums und des Beirats des Zentrums;
b)Litera b
die Vertreter der Vertragsparteien des Gründungsübereinkommens des Zentrums;
c)Litera c
die Mitarbeiter des Zentrums und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
d)Litera d
die amtlichen Besucher; und
e)Litera e
die Teilnehmer an den vom Zentrum angebotenen Konferenzen, Workshops, Diskussionen und anderen Veranstaltungen für die Dauer dieser Veranstaltungen und die damit verbundenen Reisen.
2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.
3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion hinsichtlich des Zentrums verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.
4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Abs. 1 beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Absatz eins, beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.
SchlagworteQuarantänevorschrift
Zuletzt aktualisiert am03.08.2022
Gesetzesnummer20008559
DokumentnummerNOR40155451
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.