Kurz gesagt
Diese Verordnung legt fest, welche Betriebsanlagen von bestimmten Genehmigungsfreistellungen ausgenommen sind. Sie definiert spezifische Bedingungen, unter denen eine Anlage nicht als genehmigungsfrei gilt.
Was es regelt
- Betriebsanlagen mit mechanischen Be- oder Entlüftungs- oder Wärmeübertragungsteilen außerhalb des Gebäudes.
- Lagerungen, für die andere Vorschriften spezielle Aufbewahrungsformen oder Lagermengen vorschreiben.
- Lager, die gefährliche Stoffe oder Gemische lagern, die kennzeichnungspflichtig sind.
- Betriebsanlagen, in denen Musik gemacht oder wiedergegeben wird (ausgenommen leise Hintergrundmusik).
- Lagerungen, die den Definitionen in Anlage 3 (IPPC-Anlagen) oder Anlage 5 (Stoffliste zum Abschnitt 8a) der Gewerbeordnung 1994 entsprechen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Betriebsanlagen.
- Personen, die gefährliche Stoffe oder Gemische lagern.
Eckpunkte
- Die Verordnung gilt nicht für Anlagen mit externen mechanischen Be- oder Entlüftungs- oder Wärmeübertragungsteilen.
- Sie gilt nicht für Lagerungen, die spezielle Aufbewahrungsformen (wie ortsfeste Lagerbehälter, Lagerräume oder Sicherheitsschränke) erfordern.
- Sie gilt nicht für Lager, die kennzeichnungspflichtige gefährliche Stoffe oder Gemische lagern, es sei denn, andere Vorschriften legen Lagermengen oder spezielle Aufbewahrungsformen fest.
- Sie gilt nicht für Anlagen, in denen Musik gemacht oder wiedergegeben wird, außer es handelt sich um bloße Hintergrundmusik, die leiser als der übliche Gesprächston der Kunden ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Genehmigungsfreistellungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 80/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2018,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum07.07.2018
Index50/01 Gewerbeordnung
Text§ 2.Paragraph 2, Diese Verordnung gilt nicht für Betriebsanlagen,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 172/2018)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2018,)
2.Ziffer 2
bei denen außerhalb der Gebäudehülle mechanische Anlagenteile zur Be- oder Entlüftung oder zur Wärmeübertragung gelegen sind, oder
3.Ziffer 3
für deren Lagerungen nach anderen Rechtsvorschriften bei Überschreiten einer in diesen Vorschriften festgelegten Lagermenge spezielle Formen der ausschließlichen Aufbewahrung (Ortsfeste Lagerbehälter, Lagerräume oder Sicherheitsschränke) vorgeschrieben sind, oder
4.Ziffer 4
die als Lager gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 betrieben werden und in denen Stoffe und Gemische gelagert werden, die als gefährliche Stoffe oder Gemische einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften Lagermengen oder spezielle Aufbewahrungsformen für derartige Stoffe und Gemische festgelegt sind, oderdie als Lager gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, betrieben werden und in denen Stoffe und Gemische gelagert werden, die als gefährliche Stoffe oder Gemische einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften Lagermengen oder spezielle Aufbewahrungsformen für derartige Stoffe und Gemische festgelegt sind, oder
5.Ziffer 5
bei welchen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit musiziert oder, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser als der übliche Gesprächston der Kunden ist), oderbei welchen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit musiziert oder, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser als der übliche Gesprächston der Kunden ist), , oder
6.Ziffer 6
deren Lagerungen den in der Anlage 3 (IPPC-Anlagen) oder der Anlage 5 (Stoffliste zum Abschnitt 8a) der Gewerbeordnung 1994 beschriebenen Definitionen entsprechen.
SchlagworteBelüftung
Zuletzt aktualisiert am12.07.2018
Gesetzesnummer20009134
DokumentnummerNOR40204704
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.