Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bedingungen, unter denen Freiberufler aus einem Vertragsstaat vorübergehend Dienstleistungen im Gebiet des anderen Vertragsstaates erbringen dürfen. Es legt fest, welche Voraussetzungen diese Personen erfüllen müssen, um grenzüberschreitend tätig zu werden.
Was es regelt
- Die Erbringung von Dienstleistungen durch Freiberufler der anderen Vertragspartei.
- Die Dauer des Dienstleistungsvertrags und des Aufenthalts.
- Die erforderliche Berufserfahrung und Qualifikationen der Freiberufler.
- Die Beschränkung des Zugangs auf die vertraglich vereinbarte Dienstleistung.
Wen es betrifft
- Freiberufler, die als Selbständige vorübergehend Dienstleistungen in einem anderen Vertragsgebiet erbringen möchten.
- Die Vertragsparteien (EU, EURATOM und ihre Mitgliedstaaten – Armenien), die den Zugang für diese Freiberufler gestatten.
Eckpunkte
- Freiberufler müssen als Selbständige niedergelassen sein und einen Dienstleistungsvertrag von höchstens 12 Monaten haben.
- Sie benötigen mindestens sechs Jahre Berufserfahrung in dem Tätigkeitsbereich des Vertrags.
- Ein Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation sowie die erforderlichen Berufsqualifikationen sind notwendig.
- Der Aufenthalt ist auf höchstens sechs Monate (in Luxemburg 25 Wochen) pro Zwölfmonatszeitraum oder die Laufzeit des Vertrags begrenzt, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 157Artikel 157
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 157FreiberuflerGemäß den Anhängen VIII-D und VIII-G gestattet jede Vertragspartei unter folgenden Voraussetzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Freiberufler der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet:
a)Litera a
Die natürlichen Personen erbringen vorübergehend eine Dienstleistung als im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassene Selbständige und haben einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten geschlossen,
b)Litera b
die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen verfügen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung,
c)Litera c
die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Person müssen über Folgendes verfügen:
i)Litera i
einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen Kenntnissen entsprechende Qualifikation1 und
ii)Sub-Litera, i, i
Berufsqualifikationen, die nach den Gesetzen, Vorschriften oder sonstigen Maßnahmen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich sind,
d)Litera d
die Einreise natürlicher Personen in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt dieser Personen dort sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und
e)Litera e
der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen.
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1 Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40259909
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.