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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Bedingungen, unter denen Freiberufler aus einem Vertragsstaat vorübergehend Dienstleistungen im Gebiet des anderen Vertragsstaates erbringen dürfen. Es legt fest, welche Voraussetzungen diese Personen erfüllen müssen, um grenzüberschreitend tätig zu werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 157Artikel 157 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextARTIKEL 157FreiberuflerGemäß den Anhängen VIII-D und VIII-G gestattet jede Vertragspartei unter folgenden Voraussetzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Freiberufler der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet: a)Litera a Die natürlichen Personen erbringen vorübergehend eine Dienstleistung als im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassene Selbständige und haben einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten geschlossen, b)Litera b die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen verfügen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung, c)Litera c die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Person müssen über Folgendes verfügen: i)Litera i einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen Kenntnissen entsprechende Qualifikation1 und ii)Sub-Litera, i, i Berufsqualifikationen, die nach den Gesetzen, Vorschriften oder sonstigen Maßnahmen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich sind, d)Litera d die Einreise natürlicher Personen in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt dieser Personen dort sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und e)Litera e der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen. _______________________ 1 Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht. Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40259909

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.