Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Kennzeichnungspflichten für bestimmte Einwegkunststoffprodukte, um deren Umweltauswirkungen zu verringern. Es stellt sicher, dass diese Produkte nur mit einer spezifischen Kennzeichnung auf den Markt gebracht werden dürfen.
Was es regelt
- Die Kennzeichnung von Einwegkunststoffprodukten.
- Das Inverkehrbringen dieser Produkte auf dem österreichischen Markt.
- Die Einhaltung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften gemäß EU-Verordnungen.
Wen es betrifft
- Hersteller und Vertreiber von Getränkebechern, Tabakprodukten, Feuchttüchern und Damenhygieneprodukten, die Einwegkunststoff enthalten.
- Unternehmen, die solche Produkte erstmalig entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung in Österreich abgeben.
Eckpunkte
- Getränkebecher, Tabakprodukte, Feuchttücher und Damenhygieneprodukte (im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/904) müssen eine Kennzeichnung auf der Verpackung oder dem Produkt selbst tragen.
- Die Kennzeichnung muss gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 erfolgen.
- Als Inverkehrsetzen gilt die erstmalige Abgabe eines Produkts auf dem österreichischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
- Die Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes bleiben unberührt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13pParagraph 13 p
Inkrafttretensdatum11.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextKennzeichnungspflichten für bestimmte Einwegkunststoffprodukte§ 13p.Paragraph 13 p, Getränkebecher, Tabakprodukte, Feuchttücher und Damenhygieneprodukte (im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/904 (SUP)) dürfen nur mit einer Kennzeichnung auf ihrer Verpackung oder auf dem Produkt selbst gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel, ABl. Nr. L 428 vom 18.12.2020 S. 57, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 77 vom 05.03.2021 S. 40, in Verkehr gesetzt werden. Als Inverkehrsetzen im Sinne dieser Bestimmung gilt die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem österreichischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Die Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995, bleiben unberührt. Getränkebecher, Tabakprodukte, Feuchttücher und Damenhygieneprodukte (im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/904 (SUP)) dürfen nur mit einer Kennzeichnung auf ihrer Verpackung oder auf dem Produkt selbst gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel, Amtsblatt Nummer L 428 vom 18.12.2020 Seite 57, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 77 vom 05.03.2021 Seite 40, in Verkehr gesetzt werden. Als Inverkehrsetzen im Sinne dieser Bestimmung gilt die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem österreichischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Die Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40239385
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.