Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, welche älteren Gesetze im Bereich der Abfallwirtschaft durch das Inkrafttreten dieses neuen Bundesgesetzes ersetzt oder beeinflusst werden. Es stellt sicher, dass Verweise auf alte Gesetze korrekt auf die neuen Bestimmungen umgeleitet werden.
Was es regelt
- Das Außerkrafttreten des Sonderabfallgesetzes und des Altölgesetzes 1986.
- Die Umleitung von Verweisen in anderen Bundesgesetzen von den alten auf die neuen Bestimmungen.
- Die Nichtberührung des Chemikaliengesetzes und des Altlastensanierungsgesetzes durch dieses Bundesgesetz, sofern nicht anders angegeben.
- Die Nichtanwendung bestimmter Paragraphen dieses Bundesgesetzes auf Waldflächen, die dem Forstgesetz unterliegen.
Wen es betrifft
- Personen und Institutionen, die von den Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes und des Altölgesetzes 1986 betroffen waren.
- Behörden und Gesetzgeber, die andere Bundesgesetze anwenden, die auf die genannten Abfallgesetze verweisen.
Eckpunkte
- Das Sonderabfallgesetz (BGBl. Nr. 256/1989) und das Altölgesetz 1986 (BGBl. Nr. 367/1989) treten außer Kraft.
- Verweise auf die außer Kraft getretenen Gesetze in anderen Bundesgesetzen sind auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
- Das Chemikaliengesetz und das Altlastensanierungsgesetz (BGBl. Nr. 299/1989) bleiben grundsätzlich unberührt.
- Die Paragraphen 18 und 32 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Waldflächen, die dem Forstgesetz (BGBl. Nr. 440/1975) unterliegen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 42Artikel eins, Paragraph 42
Inkrafttretensdatum01.10.1998
Außerkrafttretensdatum01.11.2002
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextVerhältnis zu anderen Rechtsvorschriften§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
1.Ziffer eins
das Sonderabfallgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1989,das Sonderabfallgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1989,,
2.Ziffer 2
das Altölgesetz 1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1989.das Altölgesetz 1986, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1989,.
(2)Absatz 2,Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Sonderabfallgesetzes oder des Altölgesetzes 1986 verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
(3)Absatz 3,Soweit sich aus Art. II und V nicht anderes ergibt, werden das Chemikaliengesetz und das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht berührt.Soweit sich aus Artikel römisch zwei und römisch fünf nicht anderes ergibt, werden das Chemikaliengesetz und das Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
(4)Absatz 4,Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist dieses Bundesgesetz hinsichtlich der §§ 18 und 32 nicht anzuwenden.Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist dieses Bundesgesetz hinsichtlich der Paragraphen 18 und 32 nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für § 29 Abs. 8.Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für Paragraph 29, Absatz 8,
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12142499
alte DokumentnummerN8199853578L
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.