Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten sowie Kasachstan im Energiebereich. Es zielt darauf ab, die Energiestrategien und -politik zu verbessern und ein stabiles Investitionsklima zu schaffen.
Was es regelt
- Die Umsetzung von Energiestrategien und Energiepolitik sowie die Erstellung von Prognosen.
- Die Schaffung eines günstigen und stabilen Investitionsklimas im Energiebereich.
- Die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch bei Energietechnologien.
- Managementschulung und technische Ausbildung im Energiesektor.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten.
- Kasachstan.
Eckpunkte
- Förderung beiderseitiger Investitionen im Energiebereich auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und Transparenz.
- Effektive Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen wie der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
- Besondere Berücksichtigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien bei der Entwicklung von Energietechnologien.
- Entwicklung gemeinsamer Ausbildungsprogramme und Austausch von Trainees im Energiesektor.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 205Artikel 205
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU - EWR
TextARTIKEL 205Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf folgende Bereiche:
a)Litera a
Umsetzung von Energiestrategien und Energiepolitik, Ausarbeitung von Prognosen und Szenarien, auch im Hinblick auf die globalen Marktbedingungen für Energieerzeugnisse, sowie Verbesserung des statistischen Systems im Energiesektor;
b)Litera b
Schaffung eines günstigen und stabilen Investitionsklimas und Förderung beiderseitiger Investitionen im Energiebereich auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und Transparenz;
c)Litera c
effektive Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und anderen internationalen Finanzinstitutionen und -instrumenten zur Unterstützung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Energiebereich;
d)Litera d
Ausbau der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs im Hinblick auf die Entwicklung von Energietechnologien unter besonderer Berücksichtigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien, im Einklang mit Titel VI Kapitel 3 (Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation);Ausbau der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs im Hinblick auf die Entwicklung von Energietechnologien unter besonderer Berücksichtigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien, im Einklang mit Titel römisch sechs Kapitel 3 (Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation);
e)Litera e
Managementschulung und technische Ausbildung im Energiesektor, unter anderem durch Erleichterung des Austauschs von Trainees, die entsprechende Fachkurse an Hochschulen in der Europäischen Union und der Republik Kasachstan besuchen, sowie Entwicklung gemeinsamer Ausbildungsprogramme nach Maßgabe bewährter Verfahren;
f)Litera f
Ausweitung der Zusammenarbeit im Rahmen multilateraler Gremien, Initiativen und Institutionen;
g)Litera g
Zusammenarbeit beim Austausch von Wissen und Erfahrungen sowie beim Technologietransfer auf dem Gebiet der Innovation, einschließlich in den Bereichen Management und Energietechnologien.
SchlagworteFinanzinstrument
Zuletzt aktualisiert am12.08.2020
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40222153
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.