Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Übergangsbestimmungen für die Besteuerung von Zinserträgen aus bestimmten umlauffähigen Schuldtiteln zwischen dem Vereinigten Königreich und einem anderen Staat. Es legt fest, wann solche Schuldtitel als "Forderungen" im Sinne der Besteuerung gelten und wann nicht.
Was es regelt
- Die Behandlung von in- und ausländischen Anleihen und anderen umlauffähigen Schuldtiteln, die vor dem 1. März 2001 begeben wurden.
- Die Auswirkungen von Folgeemissionen dieser Schuldtitel ab dem 1. März 2002 auf ihre steuerliche Einstufung.
- Bedingungen, unter denen die Übergangsbestimmungen über den 31. Dezember 2010 hinaus gelten.
- Das Recht der Vertragsparteien, Erträge aus diesen Schuldtiteln nach nationalem Recht zu besteuern.
Wen es betrifft
- Inhaber von in- und ausländischen Anleihen und anderen umlauffähigen Schuldtiteln, die vor dem 1. März 2001 begeben wurden.
- Regierungen und damit verbundene Einrichtungen, die Folgeemissionen solcher Schuldtitel tätigen.
Eckpunkte
- Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden, gelten während des Übergangszeitraums (spätestens bis 31. Dezember 2010) nicht als Forderungen, wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen getätigt werden.
- Wenn der Übergangszeitraum über den 31. Dezember 2010 hinausgeht, gelten die Bestimmungen nur, wenn die Schuldtitel Bruttozinsklauseln und vorzeitige Ablöseklauseln enthalten und die Zahlstelle im Hoheitsgebiet einer die Quellensteuer anwendenden Vertragspartei niedergelassen ist und die Zinsen direkt an den wirtschaftlichen Eigentümer zahlt.
- Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission, gilt die gesamte Emission (erste und alle Folgeemissionen) als Forderung.
- Tätigt eine andere Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission, gilt nur diese Folgeemission als Forderung.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 136/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2005,
TypVertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 12Artikel 12
Inkrafttretensdatum01.07.2005
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 12 Übergangsbestimmungen für umlauffähige Schuldtitel(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 15, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG des Rates oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a, wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden. Sollte der Übergangszeitraum über den 31. Dezember 2010 hinausgehen, so finden die Bestimmungen dieses Artikels jedoch nur dann weiterhin Anwendung auf die betreffenden umlauffähigen Schuldtitel, wenn
a)Litera a
diese Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Ablösung enthalten und
b)Litera b
die Zahlstelle im Sinne von Artikel 8 im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niedergelassen ist, welche die Quellensteuer anwendet, und die Zahlstelle die Zinsen unmittelbar an einen wirtschaftlichen Eigentümer mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zahlt oder die Zinsen unmittelbar zu seinen Gunsten einzieht.
Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung gemäß dem Anhang zu diesem Abkommen, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d.h. die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a.
Tätigt eine von Unterabsatz 2 nicht erfasste Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a.
(2) Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Erträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025
Gesetzesnummer20004248
DokumentnummerNOR40068568
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.