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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Kostenverteilung und soziale Absicherung für Personen, die im Rahmen von Kultur- und Bildungsprogrammen zwischen Österreich und Kroatien entsandt werden. Es legt fest, wer welche Ausgaben trägt und wie die Gehälter sowie die Krankenversicherung gehandhabt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 177/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2005, TypVertrag – Kroatien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 12Artikel 12 Inkrafttretensdatum01.10.2005 Index79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) TextArtikel 12(1)Absatz eins,Soweit nicht anders vereinbart, tragen die Vertragsparteien die Kosten der im Rahmen von Programmen der Gemischten Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 2 des vorliegenden Abkommens und im Rahmen von Programmen gemäß Artikel 13 Absatz 3 des vorliegenden Abkommens entsandten Personen nach folgenden Grundsätzen: a)Litera a jede Vertragspartei trägt die Kosten für Reisen ihrer Staatsangehörigen zum ersten und vom letzten Zielort im Empfangsstaat zurück; b)Litera b die Kosten der Besuchs- und Studienprogramme werden einschließlich allenfalls erforderlicher Reisen innerhalb seines Hoheitsgebietes vom Empfangsstaat gemäß seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in angemessener Weise getragen; c)Litera c während der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens genießen Personen im jeweiligen Empfangsstaat Leistungen aus der Krankenversicherung gemäß dem zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien geschlossenen und 1998 in Kraft getretenen Abkommen über die Soziale Sicherheit bzw. nach den nationalen Rechtsvorschriften. (2)Absatz 2,Die Gehälter der auf Grund dieses Abkommens entsandten Lektor/inn/en (Artikel 2 Absatz 3) werden nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Empfangsstaates geregelt. (3)Absatz 3,Der/die auf Grund dieses Abkommens entsandte Beauftragte für Bildungskooperation (Artikel 3 Absatz 1 lit. b) wird vom Entsendestaat besoldet, während der Empfangsstaat für die für seine/ihre Tätigkeit auf seinem Gebiet erforderlichen Voraussetzungen (Büro, Telekommunikation) aufkommt.Der/die auf Grund dieses Abkommens entsandte Beauftragte für Bildungskooperation (Artikel 3 Absatz 1 Litera b,) wird vom Entsendestaat besoldet, während der Empfangsstaat für die für seine/ihre Tätigkeit auf seinem Gebiet erforderlichen Voraussetzungen (Büro, Telekommunikation) aufkommt. (4)Absatz 4,Zur Durchführung von Ausstellungen im Rahmen von Programmen der Gemischten Kommission oder von Programmen gemäß Artikel 13 Absatz 3 des vorliegenden Abkommens werden Vereinbarungen zwischen den zuständigen Institutionen geschlossen. SchlagworteBesuchsprogramm Zuletzt aktualisiert am10.02.2025 Gesetzesnummer20004298 DokumentnummerNOR40069127

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.