Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Kostenverteilung und soziale Absicherung für Personen, die im Rahmen von Kultur- und Bildungsprogrammen zwischen Österreich und Kroatien entsandt werden. Es legt fest, wer welche Ausgaben trägt und wie die Gehälter sowie die Krankenversicherung gehandhabt werden.
Was es regelt
- Die Kosten für Reisen von Staatsangehörigen zum und vom Empfangsstaat.
- Die Kosten für Besuchs- und Studienprogramme innerhalb des Empfangsstaates.
- Die Krankenversicherungsleistungen für entsandte Personen.
- Die Bezahlung von entsandten Lektor/inn/en und Beauftragten für Bildungskooperation.
Wen es betrifft
- Personen, die im Rahmen von Programmen der Gemischten Kommission oder anderen vereinbarten Programmen entsandt werden.
- Lektor/inn/en und Beauftragte für Bildungskooperation, die aufgrund dieses Abkommens entsandt werden.
Eckpunkte
- Jede Vertragspartei trägt die Reisekosten ihrer Staatsangehörigen zum ersten und vom letzten Zielort im Empfangsstaat zurück.
- Der Empfangsstaat trägt die Kosten der Besuchs- und Studienprogramme, einschließlich Reisen innerhalb seines Hoheitsgebietes, gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
- Krankenversicherungsleistungen erfolgen gemäß dem Abkommen über Soziale Sicherheit von 1998 oder nationalen Rechtsvorschriften.
- Die Gehälter von Lektor/inn/en werden nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Empfangsstaates geregelt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 177/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2005,
TypVertrag – Kroatien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 12Artikel 12
Inkrafttretensdatum01.10.2005
Index79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
TextArtikel 12(1)Absatz eins,Soweit nicht anders vereinbart, tragen die Vertragsparteien die Kosten der im Rahmen von Programmen der Gemischten Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 2 des vorliegenden Abkommens und im Rahmen von Programmen gemäß Artikel 13 Absatz 3 des vorliegenden Abkommens entsandten Personen nach folgenden Grundsätzen:
a)Litera a
jede Vertragspartei trägt die Kosten für Reisen ihrer Staatsangehörigen zum ersten und vom letzten Zielort im Empfangsstaat zurück;
b)Litera b
die Kosten der Besuchs- und Studienprogramme werden einschließlich allenfalls erforderlicher Reisen innerhalb seines Hoheitsgebietes vom Empfangsstaat gemäß seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in angemessener Weise getragen;
c)Litera c
während der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens genießen Personen im jeweiligen Empfangsstaat Leistungen aus der Krankenversicherung gemäß dem zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien geschlossenen und 1998 in Kraft getretenen Abkommen über die Soziale Sicherheit bzw. nach den nationalen Rechtsvorschriften.
(2)Absatz 2,Die Gehälter der auf Grund dieses Abkommens entsandten Lektor/inn/en (Artikel 2 Absatz 3) werden nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Empfangsstaates geregelt.
(3)Absatz 3,Der/die auf Grund dieses Abkommens entsandte Beauftragte für Bildungskooperation (Artikel 3 Absatz 1 lit. b) wird vom Entsendestaat besoldet, während der Empfangsstaat für die für seine/ihre Tätigkeit auf seinem Gebiet erforderlichen Voraussetzungen (Büro, Telekommunikation) aufkommt.Der/die auf Grund dieses Abkommens entsandte Beauftragte für Bildungskooperation (Artikel 3 Absatz 1 Litera b,) wird vom Entsendestaat besoldet, während der Empfangsstaat für die für seine/ihre Tätigkeit auf seinem Gebiet erforderlichen Voraussetzungen (Büro, Telekommunikation) aufkommt.
(4)Absatz 4,Zur Durchführung von Ausstellungen im Rahmen von Programmen der Gemischten Kommission oder von Programmen gemäß Artikel 13 Absatz 3 des vorliegenden Abkommens werden Vereinbarungen zwischen den zuständigen Institutionen geschlossen.
SchlagworteBesuchsprogramm
Zuletzt aktualisiert am10.02.2025
Gesetzesnummer20004298
DokumentnummerNOR40069127
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.