Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bedingungen, unter denen bestimmte, weniger giftige Kraftstoffe und Heizöle an Tankstellen im Selbstbedienungsmodus an Endverbraucher abgegeben werden dürfen. Es legt spezifische Sicherheitsvorkehrungen für die Kennzeichnung von Zapfsäulen und Behältnissen fest.
Was es regelt
- Die Abgabe von mindergiftigen Vergaserkraftstoffen, Dieselkraftstoffen und Heizölen.
- Die Abgabe an Endverbraucher durch Tankstellen.
- Die Abgabe über Abgabeeinrichtungen (Zapfsäulen) und in Behältnissen (Kanistern).
- Die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen für die Selbstbedienungsabgabe.
Wen es betrifft
- Tankstellen, die mindergiftige Kraftstoffe und Heizöle im Selbstbedienungsmodus anbieten.
- Endverbraucher, die diese Produkte an Tankstellen beziehen.
Eckpunkte
- Abgabeeinrichtungen (Zapfsäulen) müssen deutlich sichtbar und lesbar gekennzeichnet sein, mit Abmessungen von mindestens 105 mm x 148 mm.
- Behältnisse (Kanister) für die Selbstbedienungsabgabe müssen ebenfalls entsprechend gekennzeichnet sein.
- Enthalten Kraftstoffe Benzol in einem Masseanteil von über 0,1%, ist der zusätzliche Sicherheitshinweis „Nie zu Reinigungszwecken verwenden!“ anzubringen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
KurztitelAbgabe bestimmter mindergiftiger Waren in Selbstbedienung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 56/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1995Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum01.02.1989
Außerkrafttretensdatum31.10.1995
Text § 2. Die Abgabe von mindergiftigen Vergaserkraftstoffen, mindergiftigen Dieselkraftstoffen und mindergiftigen Heizölen an Letztverbraucher durch Tankstellen über Abgabeeinrichtungen (Zapfsäulen) und in Behältnissen (Kanistern) im Wege der Selbstbedienung ist zulässig, wenn folgende Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe gegeben sind: Paragraph 2, Die Abgabe von mindergiftigen Vergaserkraftstoffen, mindergiftigen Dieselkraftstoffen und mindergiftigen Heizölen an Letztverbraucher durch Tankstellen über Abgabeeinrichtungen (Zapfsäulen) und in Behältnissen (Kanistern) im Wege der Selbstbedienung ist zulässig, wenn folgende Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe gegeben sind:
1.Ziffer eins
Die Abgabeeinrichtungen (Zapfsäulen) müssen deutlich sicht- und lesbar zumindest im Ausmaß der Kennzeichnungselemente gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 ChemG in Verbindung mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen gekennzeichnet sein; die Abmessungen der Kennzeichnung müssen mindestens dem Format 105 mm x 148 mm entsprechen.Die Abgabeeinrichtungen (Zapfsäulen) müssen deutlich sicht- und lesbar zumindest im Ausmaß der Kennzeichnungselemente gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 ChemG in Verbindung mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen gekennzeichnet sein; die Abmessungen der Kennzeichnung müssen mindestens dem Format 105 mm x 148 mm entsprechen.
2.Ziffer 2
Erfolgt die Abgabe im Wege der Selbstbedienung direkt in bereitgestellte oder mitgebrachte, hiefür geeignete Behältnisse (Reservebenzinkanister u. dgl.), so müssen diese Behältnisse durch einen Aufkleber, der den Erfordernissen der Z 1 entspricht, gekennzeichnet sein.Erfolgt die Abgabe im Wege der Selbstbedienung direkt in bereitgestellte oder mitgebrachte, hiefür geeignete Behältnisse (Reservebenzinkanister u. dgl.), so müssen diese Behältnisse durch einen Aufkleber, der den Erfordernissen der Ziffer eins, entspricht, gekennzeichnet sein.
3.Ziffer 3
Sofern die abgegebenen Kraftstoffe Benzol in einem Masseanteil von über 0,1% enthalten, sind die Abgabeeinrichtungen und die Behältnisse mit dem zusätzlichen Sicherheitshinweis „Nie zu Reinigungszwecken verwenden!'' zu versehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.