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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Bedingungen, unter denen bestimmte, weniger giftige Kraftstoffe und Heizöle an Tankstellen im Selbstbedienungsmodus an Endverbraucher abgegeben werden dürfen. Es legt spezifische Sicherheitsvorkehrungen für die Kennzeichnung von Zapfsäulen und Behältnissen fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabe bestimmter mindergiftiger Waren in Selbstbedienung KundmachungsorganBGBl. Nr. 56/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 232/1995Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1995, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum01.02.1989 Außerkrafttretensdatum31.10.1995 Text § 2. Die Abgabe von mindergiftigen Vergaserkraftstoffen, mindergiftigen Dieselkraftstoffen und mindergiftigen Heizölen an Letztverbraucher durch Tankstellen über Abgabeeinrichtungen (Zapfsäulen) und in Behältnissen (Kanistern) im Wege der Selbstbedienung ist zulässig, wenn folgende Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe gegeben sind: Paragraph 2, Die Abgabe von mindergiftigen Vergaserkraftstoffen, mindergiftigen Dieselkraftstoffen und mindergiftigen Heizölen an Letztverbraucher durch Tankstellen über Abgabeeinrichtungen (Zapfsäulen) und in Behältnissen (Kanistern) im Wege der Selbstbedienung ist zulässig, wenn folgende Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe gegeben sind: 1.Ziffer eins Die Abgabeeinrichtungen (Zapfsäulen) müssen deutlich sicht- und lesbar zumindest im Ausmaß der Kennzeichnungselemente gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 ChemG in Verbindung mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen gekennzeichnet sein; die Abmessungen der Kennzeichnung müssen mindestens dem Format 105 mm x 148 mm entsprechen.Die Abgabeeinrichtungen (Zapfsäulen) müssen deutlich sicht- und lesbar zumindest im Ausmaß der Kennzeichnungselemente gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 ChemG in Verbindung mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen gekennzeichnet sein; die Abmessungen der Kennzeichnung müssen mindestens dem Format 105 mm x 148 mm entsprechen. 2.Ziffer 2 Erfolgt die Abgabe im Wege der Selbstbedienung direkt in bereitgestellte oder mitgebrachte, hiefür geeignete Behältnisse (Reservebenzinkanister u. dgl.), so müssen diese Behältnisse durch einen Aufkleber, der den Erfordernissen der Z 1 entspricht, gekennzeichnet sein.Erfolgt die Abgabe im Wege der Selbstbedienung direkt in bereitgestellte oder mitgebrachte, hiefür geeignete Behältnisse (Reservebenzinkanister u. dgl.), so müssen diese Behältnisse durch einen Aufkleber, der den Erfordernissen der Ziffer eins, entspricht, gekennzeichnet sein. 3.Ziffer 3 Sofern die abgegebenen Kraftstoffe Benzol in einem Masseanteil von über 0,1% enthalten, sind die Abgabeeinrichtungen und die Behältnisse mit dem zusätzlichen Sicherheitshinweis „Nie zu Reinigungszwecken verwenden!'' zu versehen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.