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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, welche Bundesministerien für die Umsetzung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zuständig sind. Es legt fest, welche Ministerien für bestimmte Paragraphen oder Absätze des Gesetzes verantwortlich sind.

Was es regelt

  • Die Zuständigkeiten für die Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002.
  • Die Zuständigkeit für die Vollziehung der Artikel 11 bis 15 der EU-Quecksilberverordnung bezüglich Quecksilberabfällen.
  • Spezifische Zuständigkeiten für einzelne Paragraphen und Absätze des Gesetzes.

Wen es betrifft

  • Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
  • Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (im Einvernehmen).
  • Der Bundesminister für Finanzen.
  • Der Bundesminister für Inneres.

Eckpunkte

  • Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist für die Vollziehung des Bundesgesetzes zuständig, sofern sie dem Bund zukommt und Absätze 2 bis 4 nichts anderes bestimmen.
  • Für die §§ 14 Abs. 1, 6 und 7, 23 Abs. 1 und 3, 36 und 65 Abs. 1 bis 3 ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständig.
  • Der Bundesminister für Finanzen ist für die Vollziehung der §§ 70 Abs. 3, 83 und 87 Abs. 4 betraut.
  • Der Bundesminister für Inneres ist für die Vollziehung des § 82 betraut.
Gesetzestext
Gesetzestext

gesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200

§§ 70Abs.

3, 83 und 87 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Paragraphen 70, Absatz 3, 83 und 87 Absatz 4, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 82 ist der Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 82, ist der Bundesminister für Inneres betraut.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung des § 38 Abs. 1, 2 und 4, soweit sie dem Bund zukommt, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 38, Absatz eins, 2 und 4, soweit sie dem Bund zukommt, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
(5)Absatz 5,

Art. 11bis 15 der EU-Quecksilber

V ist betreffend Quecksilberabfälle die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

Artikel 11bis 15 der EU-Quecksilber

V ist betreffend Quecksilberabfälle die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut. Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40239375

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