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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, welche Bundesministerien für die Umsetzung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zuständig sind. Es legt fest, welche Ministerien für bestimmte Paragraphen oder Absätze des Gesetzes verantwortlich sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 90Paragraph 90 Inkrafttretensdatum11.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextVollziehung§ 90.Paragraph 90, (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, und zwar hinsichtlich der §§ 14 Abs. 1, 6 und 7, 23 Abs. 1 und 3, 36 und 65 Abs. 1 bis 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern sie dem Bund zukommt und die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, und zwar hinsichtlich der Paragraphen 14, Absatz eins, 6 und 7, 23 Absatz eins und 3, 36 und 65 Absatz eins bis 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der §§ 70 Abs. 3, 83 und 87 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 70, Absatz 3, 83 und 87 Absatz 4, ist der Bundesminister für Finanzen betraut. (3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 82 ist der Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 82, ist der Bundesminister für Inneres betraut. (4)Absatz 4,Mit der Vollziehung des § 38 Abs. 1, 2 und 4, soweit sie dem Bund zukommt, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 38, Absatz eins, 2 und 4, soweit sie dem Bund zukommt, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut. (5)Absatz 5,Mit der Vollziehung der Art. 11 bis 15 der EU-QuecksilberV ist betreffend Quecksilberabfälle die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.Mit der Vollziehung der Artikel 11 bis 15 der EU-QuecksilberV ist betreffend Quecksilberabfälle die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut. Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40239375

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.